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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2014, Az. 16 U 15/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB, § 309 BGB, § 309a BGB, § 320 BGB, § 641 Abs 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“ wirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 307 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseanbieters, die vom Kunden die Restzahlung auf den gesamten Reisepreis bis 90 Tage vor Reisebeginn verlange, rechtswidrig ist. Dieser frühe Fälligkeitstermin benachteilige den Kunden in unangemessener Weise, was auch nicht von einem überwiegenden Interesse des Reiseveranstalters gedeckt sei. Das Vergütungsrisiko werde dem Kunden bereits in voller Höhe zu einem Zeitpunkt auferlegt, an dem noch nicht absehbar sei, ob die Gegenleistung, nämlich die Reise ca. 3 Monate später, tatsächlich erbracht werden könne. Die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 O 324/10
    § 649 S. 2 BGB, § 123 BGB, § 119 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag, der eine Laufzeit von 48 Monaten und eine jährliche Vorauszahlung der Beiträge vorsieht, nicht ohne Weiteres wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar ist. Soweit sowohl die Monatsbeträge als auch die Pflicht zur jährlichen Vorabzahlung hinreichend deutlich im Vertragsformular erkennbar seien, könne ein Anfechtungsrecht des Kunden nicht angenommen werden. Dies sei sogar dann zweifelhaft, wenn ein Außendienstmitarbeiter ausdrücklich eine monatliche Zahlweise postuliert hätte. Letzteres sei vorliegend jedoch auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az. 4 S 26/10
    §§ 307,
    309 Nr. 9a, 310 BGB

    Das LG Dresden hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, mit der in einem sog. Internet-System-Vertrag eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart wird, mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
    §§ 307; 309 Nr. 2; 310 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine in den AGB festgelegte Vorleistungspflicht des Kunden hinsichtlich des Kaufpreises gegen geltendes (Vertrags- und damit unseres Erachtens auch Wettbewerbs-) Recht verstoßen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Vergütung in den AGB mit der Begründung für wirksam gehalten, die Verwenderin der AGB erbringe den Großteil ihrer Tätigkeit am Beginn der Vertragslaufzeit und auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen entfalle kein größerer Aufwand. Zudem betrage die Vorleistungspflicht nur 1/3 des Gesamtpreises und sei erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Das Geschäft betraf einen Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag. Streitgegenständlich war folgende Klausel: „Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von S. 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt 30 Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.“ Der Beklagte hatte eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte, habe den Vertrag wirksam gekündigt. Im Folgenden werden die näheren Entscheidungsgründe aufgeführt und abschließend von uns kommentiert: (mehr …)

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