IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 141/14
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel als markenmäßige Benutzung anzusehen ist. Sei dieser Vorname (hier: „Sam“) markenrechtlich für Bekleidung geschützt, stelle die Verwendung durch einen Dritten eine Verletzung dieser Marke dar. Dabei sei der Markeninhaber nicht gehalten, gegen den im Ausland (USA) ansässigen Hersteller vorzugehen, sondern könne sich auf die Abmahnung der Händler im Inland beschränken, da die Marke lediglich in Deutschland geschützt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. September 2013

    OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038/12
    § 12 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass sich aus einem Vornamen allein, auch wenn dieser selten oder ungewöhnlich ist, kein Anspruch aus Namensrecht auf Überlassung einer gleichlautenden Top-Level-Domain ergibt. Einem Vornamen komme in der Regel keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu, da der Verkehr zur Individualisierung einer Person an die Nutzung des Nachnamens gewöhnt sei. Ausnahmen kämen nur bei äußerst markanten oder seltenen Namen zu tragen. Vorliegend könne für „Mauricius“ jedoch keine solche Sonderstellung angenommen werden. Die Wahl eines alternativen Domainnamens (unter Hinzunahme des Nachnamens oder zweiten Vornamens) sei dem Antragsteller in diesem Fall zumutbar.

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07
    § 242 BGB, § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Der Gegner hatte, nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen war, diese sofort anerkannt und damit dem Abmahnenden die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und – entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit „Vangelis“ angegeben, obwohl er „Evangelos“ hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens „Evangelos“. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das Kammergericht hat entschieden, dass die nur unvollständige Namensangabe im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Unternehmer seinen Namen lediglich in der Form „M. Mustermann“ angegeben. Er ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 312 BGB), alle Informationen klar und verständlich zu erteilen, so auch die Angaben über seine Identität. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der unvollständigen Namensangabe auch nicht um eine Bagatelle handele, da ein „aus dem Verborgenen heraus“ handelnder Unternehmer sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffe. Er mache es dem Verbraucher schwer, zuverlässige Kenntnis darüber zu erwerben, mit wem er es zu tun hat und gegen wen er nötigenfalls eine Klage würde richten können. Auf diese Weise könnten berechtigte Ansprüche vereitelt werden.

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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

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