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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Bücher und Kalender im Internet anbietet, für die unautorisierte Verbreitung von Fotos eines Künstlers in einem Kalender haftet. Er könne sich nicht auf die Unkenntnis einer fehlenden Nutzungsberechtigung berufen, so dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sei. Ein „Buchhändlerprivileg“ insoweit, dass der Händler von Druckwerken nicht für die Inhalte zur Verantwortung zu ziehen sei, gebe es nicht. Der Buchhändler sei durch Regressansprüche gegen Lieferanten und Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtung und Rückruf ausreichend geschützt. Das OLG München hat dies erst kürzlich anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNeben Rechtsanwältin Katja Günther, die sich als Rechtsanwältin im Münchener Raum für mindestens eine Abo-Falle stark machte, gibt es den in eigener Kanzlei auftretenden Kollegen Olaf Tank, der in der Vergangenheit für die Gebrüder Schmidtlein GbR tätig wurde und wie Frau Günther zum Gegenstand dutzender kritischer Foreneinträge wurde. Beiden gemeinsam ist ein aus unserer Sicht besonderes rechtsanwaltliches Verhalten bei der Geltendmachung von Forderungen gegenüber Verbrauchern, was „diverse“ Verbraucher dazu bewogen hat, Anzeige wegen Betruges gegen die beiden zu erstatten. Gekümmert hat es keinen. Mehrere Staatsanwaltschaften sehen es näher liegend, die Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt erklärt in einem Einstellungsbeschluss vom 24.08.2007 zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Schmidtlein Brüder und den Kollegen Tank: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 U 135/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld aus einem vorherigen Urteil gegen einen Wettbewerber nicht festgesetzt werden kann, wenn fraglicher Wettbewerber sich hinsichtlich seines Tuns durch rechtsanwaltlichen Rat und Erstellung eines Gutachtens abgesichert hat. Im entschiedenen Sachverhalt war die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels verurteilt worden, dessen Zusatzstoffe in Deutschland nicht zugelassen waren. Die Beklagte entwickelte sodann ein Nachfolgeprodukt mit denselben Zusatzstoffen, welches sie in den Niederlanden in den Verkehr brachte, weil dort diese Stoffe zulässig waren. Sie ging davon aus, dieses Nachfolgeprodukt über die Niederlande auch nach Deutschland einführen zu dürfen, weil die deutsche Zusatzstoffregelung nicht auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht wurde von einem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt bestätigt. Das Oberlandesgericht hat sich nicht zu dem Punkt geäußert, ob das Unterlassungsurteil auch auf die aus den Niederlanden eingeführten Produkte anzuwenden wäre, da jedenfalls eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nicht festgestellt wurde. Laut des Gerichts „erscheint [der von der Beklagten gewählte Vertriebsweg] insofern keineswegs unplausibel und ist von daher auch geeignet, eine Billigung des Verstoßes auszuschließen, insbesondere wenn man auch dem Rechtsrat gefolgt ist, dass dieser Weg vermeintlich gestattet sei.“ Dies reichte dem Gericht, um einen Verstoß gegen das vorherige Unterlassungsurteil abzulehnen, zumal zu keiner Zeit eine echte Gesundheitsgefährdung durch das vertriebene Mittel bestanden hatte.

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