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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. August 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012, Az. 4 U 90/12
    § 43 Abs. 2 StBerG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Steuerberater neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen darf. Zur Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 24.08.2012 im Volltext siehe unten. Was wir davon halten? Muss sich der Kollege Burhoff nun Sorgen machen? Jaein. Im vorliegenden Fall war § 43 Abs. 2 StBerG streitentscheidend, nachdem die Führung weiterer Berufsbezeichnungen einem Steuerberater (!) nur gestattet ist, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Die Anwendung findet, mit anderen Worten, keine unmittelbare Anwendung auf Rechtsanwälte, da für diese keine entsprechende Vorschrift existiert. Sollte allerdings aus dem ausgewiesenen Strafrechtler deus ex machina ein ausgewiesener Steuerberater werden, hielten wir es für sinnvoll, die konkrete Titelwahl geringfügig zu modifizieren. (mehr …)

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