Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Rechtsanwalt hat für den Fall einer Störung seines elektronischen Fristenkalenders Vorsorge zu treffenveröffentlicht am 14. April 2015
BGH, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13
§ 233 ZPODer BGH hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts des Servers vorübergehend nicht zugreifen kann, auf eine „manuelle Fristenkontrolle“ umzustellen hat. Dies bedeutet im Ergebnis nicht weniger, als dass das Sekretariat der betreffenden Kanzlei im Störungsfall alle Handakten auf Fristabläufe zu kontrollieren hat. Auch grundsätzlich habe der Rechtsanwalt für die etwaige Störung seines Fristenkalenders grundsätzlich Vorsorge zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Keine anlasslose Überwachungspflicht für den Admin-Cveröffentlicht am 4. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 11 W 39/13
§ 823 Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Admin-C eines Internetdienstes nicht zur anlasslosen Überwachung seines Angebots auf Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist. Dies gelte auch, wenn der angebotene Dienst eine besondere Gefahrengeneigtheit für Urheberrechtsverletzungen aufweise. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung habe er diese zu beseitigen und Vorsorge zu treffen, dass weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Arztpraxis darf nicht mit dem Hinweis „Kostenlose Vorsorgeuntersuchung“ werbenveröffentlicht am 4. November 2010
LG Berlin, Urteil vom 07.09.2010, Az. 103 O 80/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 12 BODas LG Berlin hat entschieden, dass ein Arzt nicht mit kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen werben darf, da hierin eine wettbewerbswidrige Unterschreitung der GOÄ-Gebührensätze zu sehen sei. Es half dem betroffenen Arzt auch nicht, dass er sich einer europaweiten Aufklärungskampagne angeschlossen hatte, welche zu den Vorsorgeuntersuchungen aufgerufen hatte. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Zitat: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Ist der Betreiber einer Verkaufsplattform zur Vorbeugung von Wettbewerbsverstößen verpflichtet?veröffentlicht am 22. Januar 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt. An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.