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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    OLG München, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10
    § 32a UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Urheberin des bekannten „Tatort“-Vorspanns (Fadenkreuz, Beine eines laufenden Mannes) keine nachträgliche Mehrvergütung zusteht. Aus der Pressemitteilung 2/11 des Oberlandesgerichts vom 10.02.2011: „Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.“ Die Vorinstanz (LG München I) hatte einen Anspruch auf Nachvergütung noch als gegeben erachtet. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Wilhelms-Universität Münster.

  • veröffentlicht am 29. März 2010

    LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 21 O 11590/09
    §§ 13, 32 UrhG

    Das LG München musste in diesem Verfahren darüber entscheiden, wem urheberrechtliche Ansprüche an dem seit ca. 40 Jahren bekannten „Tatort“-Vorspann zustehen. Die Klägerin, eine Grafikerin und Trickfilmerin, machte laut Pressemitteilung des Gerichts Ansprüche auf Urhebernennung und Nachvergütung geltend, da sie das Storyboard des Vorspanns geschrieben und die filmische Umsetzung mitgeleitet habe. Die Aussage des Schauspielers, dessen Augen, Hände und Beine auch heute noch im Vorspann zu sehen sind, untermauerte  nach Auffassung der Kammer den geltend gemachten Anspruch, da er sich daran erinnerte habe auf Geheiß der Klägerin immer wieder laufen zu müssen, bis die Szene ihren Ansprüchen genügte. Die Fernsehsender der ARD müssen in der Folge zukünftig den Namen der Klägerin im Vorspann nennen. Des Weiteren muss der Sender Auskunft über den Nutzungsumfang erteilen, um den Umfang des Nachvergütungsanspruchs zu bestimmen. Die bei Erstellung des Vorspanns gezahlte Vergütung von ca. 1.300,00 EUR erachtete das Gericht offensichtlich nicht als ausreichend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Streit um den Tatort-Vorspann gab es schon einmal: Eine der ARD-Sendeanstalten war der Auffassung, dass ein Fadenkreuz nicht ohne Einwilligung für andere Krimireihen hätte verwendet werden dürfen (OLG Koblenz).

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