Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Münster: Ausgabe von Apotheken-Gutscheinen kann gegen die Preisbindung verstoßenveröffentlicht am 22. Dezember 2015
VG Münster, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 K 954/14
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 19 Nr. 3 BO Apotheker; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 AMGDas VG Münster hat entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen bei Abgabe eines Rezepts durch eine Apotheke, z.B. für Geschenkpapier oder Kuschelsocken, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen kann. Dies sei auch der Fall, wenn es sich um geringwertige Zugaben im Wert von ca. 0,50 Euro handele, weil die Preisbindung auch dann umgangen werde, wenn der Kunde zwar den angegebenen Preis zahlen müsse, dazu aber Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Insoweit gehe die Arzneimittelpreisverordnung dem HWG, welches geringwertige Zugaben erlaube, vor. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Prämien wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 23. Februar 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 ArzneimittelpreisverordnungDas OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie „belohnt“ werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf – also auch preisgebundener Arzneimittel – so genannte „Engel-Taler“ heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.