Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Gegen eine negative eBay-Bewertung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen werdenveröffentlicht am 21. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11
Art. 19 Abs. 4 GG; § 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die Löschung einer negativen eBay-Bewertung nicht per einstweiliger Verfügung bewirkt werden kann, da hierin eine (unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei, zumal die eBay-AGB (vgl. dort § 6) eine Wiederherstellung des Negativkommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren nicht vorsähen. Die Verfügungsklägerin habe nicht dargetan, dass ihr durch die beanstandeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sonstige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Sie habe zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% behauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückgeführt habe. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folge ihrem Vorbringen aber nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Neumünster: Kein Rechtsschutzbedürfnis, Sperrung des Telefonanschlusses per einstweiliger Verfügung aufheben zu lassenveröffentlicht am 15. August 2010
AG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
§ 46 TKG; § 935 ZPODas AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.
- AG Böblingen: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Freischaltung von Rufnummer per einstweiliger Verfügungveröffentlicht am 15. August 2010
AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
§ 46 TKG; § 935 ZPO; § 32 Abs. 2 RVGDas AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)
- LG Hamburg: In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch Auskunft begehrt werdenveröffentlicht am 16. Februar 2010
LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
§§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen.„ (mehr …)
- LG München I: Wenn die Hauptsache vorweg genommen wird – Herausgabe des Quellcodesveröffentlicht am 28. Januar 2009
LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08
Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.