IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2014

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie mit dem Wortlaut „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Unternehmer behalte sich das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrags oder Rücknahme des Geräts vor, obwohl der Verbraucher die Erwartung hege, die von ihm gewünschte Ware zum günstigsten Preis zu erhalten. Dies sei nach der o.g. Werbeaussage nicht sichergestellt. Darüber hinaus hatte das werbende Unternehmen in Einzelfällen die Einlösung der Garantie verweigert.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10
    § 439 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Die Verbraucherzentrale Hamburg weist in einer Pressemitteilung aktuell darauf hin, dass sich die Betreiber des Partnerschaftsvermittlungsportals www.parship.de ihr gegenüber verpflichtet haben, es zu unterlassen, im Falle des Widerrufs einer kostenpflichtigen sog. „Premium-Mitgliedschaft“ Kosten für ein Persönlichkeitsgutachten zu fordern. Der Diensteanbieter hatte zuvor noch entgegnet, es handele sich bei dem Persönlichkeitsgutachten um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Demgegenüber vertrat die Verbraucherzentrale die Ansicht, dass der Kunde kein Wahlrecht habe, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs diene letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher mithin zwei Drittel des Gesamtpreises von 180,00 EUR zahlen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg soll das Partnervermittlungsunternehmen unter dem 08.12.2010 die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben haben, wonach es dem Unternehmen im Übrigen auch untersagt ist, sich bei bereits widerrufenen Verträgen weiter auf die Klausel zu berufen.

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