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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14
    § 307 Abs. 3 S. 1 BGB,
    § 675f Abs. 4 S. 2 BGB, § 675k Abs. 2 S. 5 BGB, § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die in den AGB einer Bank enthaltene Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam ist. Zur Pressemitteilung Nr. 177/2015 vom 20.10.2015 hier.

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Deutsche Patent- und Markenamt weist in einem Sonderpapier auf Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 01.01.2012 hin (hier). Es ist zu einer Neuregelung des Verzeichnisses hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen gekommen, die Differenzierung zwischen Unterhaltungs- und Spielgeräten wurde aufgegeben et cetera. Große Erleichterung dürfte eingetreten sein, dass nunmehr auch Crashtest-Dummies und Cheeseburger im Warenverzeichnis berücksichtigt werden. Die Not war groß.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 29 U 3633/10
    §§ 124, 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Marke tatsächlich rechtserhaltend benutzt wird, entscheidend vom Verkehrsverständnis abhängt. Für eine ernsthafte Benutzung sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die sie eingetragen sei. Dabei sei jedoch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Marke war für Arzneimittel eingetragen, doch lediglich beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt worden. Nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers habe es sich jedoch auch bei den vertriebenen Tabletten um Medizin gehandelt, da das Mittel auf der Verpackung neben der Kennzeichnung „Sallaki TABLETS“ den Hinweis „AYURVEDIC MEDICINE“ und Indikationen verschiedener entzündlicher Erkrankungen (Ostheo arthritis, myositis, fibrositis) enthielt. Ein derart aufgemachtes Mittel, das als MEDICINE (Medizin) bezeichnet werde, zur Behandlung von entzündlichen Erkrankungen bestimmt sei und individuell vom Arzt verschrieben werde, stufe der Verbraucher als Arzneimittel ein. Dies reiche für die rechtserhaltende Benutzung aus, auch wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoße.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 33 W (pat) 26/10
    §§ 32 Abs. 1; 2 Nr. 3; 39 Abs. 1; 48 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass es einem im Markenrecht geltenden Grundsatz entspricht, dass das angemeldete bzw. eingetragene  Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Vergabe eines Anmeldetags grundsätzlich nicht erweiternd verändert werden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung  „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.

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