Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Wortmarken „medan“ und „medac“ sind für medizinische Produkte unmittelbar verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 27. Januar 2016
BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 531/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 125 b Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarken „medan“ und „medac“ einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen, soweit diese für ähnliche Waren eingetragen sind (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse). Für diese Waren halte die angegriffene Marke (medan) den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke (medac) hinsichtlich der vorgenannten Waren jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die gestalterische Abweichung der Endbuchstaben „c“ bzw. „n“ ist gering ausgeprägt, insbesondere seien keine prägenden Ober- oder Unterlängen vorhanden. Bei nicht gegebener Warenähnlichkeit sei der Abstand der beiden Marken hingegen groß genug, so dass die Marke „medan“ nur teilweise zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr muss eine Marke (unberechtigt) für eine gleiche oder ähnliche Ware benutzt werdenveröffentlicht am 7. Dezember 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 234/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine abmahnfähige Verwechslungsgefahr bei der Nutzung einer fremden Marke nur dann vorliegt, wenn die Marke für gleiche oder ähnliche Waren wie die des Markeninhabers benutzt wird. Im Falle einer Bildmarke (Tigerkopf), welche auf einer Uhr abgebildet war, verneinte das Gericht die Warenähnlichkeit zu den vom Rechtsinhaber angemeldeten Klassen Bekleidungsstücke (Klasse 25), Sonnenbrillen (Klasse 9) und Lederwaren (Klasse 18). Uhren würden in keine dieser Kategorien fallen, so dass Warenähnlichkeit und damit auch eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben seien. Die Abmahnung des Rechtsinhabers sei daher unberechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ besteht die Gefahr von Verwechslungenveröffentlicht am 20. Dezember 2013
BPatG, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; § 10 Einigungsvertrag-AnlDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ bezüglich bestimmter Waren (hier insbesondere Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) Verwechslungsgefahr besteht und die Marke „ElecDESIGN“ daher teilweise zu löschen ist. Beim Vergleich der Marken sei bei der angegriffenen Marke primär auf den Bestandteil „Elec“ abzustellen, da dieses die Marke präge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)