Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer Marke, die nur aus einem Buchstaben bestehtveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013, Az. 6 U 91/11
Art. 9 EGV 207/2009Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich aus einem Buchstaben („B“) in bestimmter grafischer Gestaltung besteht, grundsätzlich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und bei geringer Zeichenähnlichkeit (derselbe Buchstabe in anderer grafischer Gestaltung) für dieselben Waren oder Dienstleistungen nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Verfüge die Marke jedoch über eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und Bekanntheit, liege eine Verwechslungsgefahr bei nicht wesentlicher Abweichung der grafischen Gestaltung der verletzenden Marke vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Warenunterschied führt trotz ähnlicher oder identischer Marke nicht zur Verwechslungsgefahr / Möbel sind nicht gleich Möbelveröffentlicht am 26. September 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2012, Az. 1 U 557/11
§ 14 MarkenGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei ähnlichen / identischen Marken besteht, wenn diese auf unterschiedlichen Anwendungsgebieten verwendet werden. Dies wurde auch bejaht, wenn die streitgegenständlichen Marken beide für Möbel verwendet würden, jedoch jeweils ausschließlich auf Spezialgebieten: eine für Küchenmöbel, die andere für Polstermöbel. Diese Untergruppen, für die die Marke jeweils verwendet werde, sei für die Prüfung der Identität / Ähnlichkeit Ausschlag gebend. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein hinreichender Abstand zwischen den beiden Möbelarten.
- OLG Hamm: „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ – Zur Verwechselungsgefahr bei Marken für die gleichen (?) Warenveröffentlicht am 26. Juni 2011
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-4 U 216/10
§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Hamm hat entschieden, dass es zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ an der Verwechselungsgefahr fehlt. Der Senat eher nüchtern: „Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils „Pferde“ aber in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich.“ Auch geschmacklich dürften nuancenhafte Unterschiede zu bemerken sein, was indes bei der Verwechselungsgefahr von Marken nicht zum Tragen kommt. Zum Volltext der Entscheidung: