IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. August 2015

    BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13
    § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass Werbeblätter, die außer Werbung auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope oder Rätsel enthalten, der Pressefreiheit unterfallen. Der Schutzbereich sei jedoch geringer, je mehr eigene Geschäftsinteressen verfolgt würden. Bezüglich irreführender Werbeanzeigen Dritter (hier: unzutreffende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest) könne sich das herausgebende Presseunternehmen nicht auf eine eingeschränkte Haftung berufen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde,  nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irrefüh­rung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergeb­nis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11
    § 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als „mangelhaft“ durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein „natürliches Erdbeeraroma“ angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer „Erdbeerwasserphase“ enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
    § 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009, Az. 3 U 13/09
    §§ 11 HWG; 8, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden darf. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Heilmittelwerbegesetz) dürfe für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird. Dabei komme es nicht darauf an, ob im vorliegenden Einzelfall die beanstandete Werbung eine (zumindest mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursache. Es soll in jedem Fall vermieden werden, dass beim Verbraucher ein fehlgeleitete Vorstellung dahingehend entstehe, dass das genannte Arzneimittel umfassend geprüft und zur Krankheitsbehandlung ohne Berücksichtigung des individuellen Falles geeignet sei. Eine fachliche „ Empfehlung “ liegt bereits dann vor, wenn für den Verkehr der Eindruck entstehe, das Heilmittel werde von fachlicher Seite als therapeutisch geeignet angesehen. Dem von der Stiftung Warentest verwendeten Logo, welches das Adjektiv „geeignet“ enthalte, komme jedoch ebendiese Aussage zu.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.2006, Az. 2 U 58/06
    § 10 UWG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem Urteil die Voraussetzungen eines Gewinnabschöpfungsanspruchs nach Wettbewerbsverstoß gemäß § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: irreführende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest) dargelegt. Nach den Ausführungen des Gerichts darf der werbende Händler sich nicht auf die Angaben von Lieferanten verlassen, ohne diese selbst zu prüfen. Für den Gewinnabschöpfungsanspruch reicht ein bedingter Vorsatz aus. Dieser kann schon vorliegen, wenn der Händler sein Verhalten fortsetzt, obwohl sich auf Grund ihm bekannter Tatsachen die Einsicht aufdrängt, dass sein Verhalten unlauter ist. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn der Händler nach einer ersten Abmahnung sein Verhalten fortsetzt. Für die Anwendung des § 10 UWG ist auch nicht erforderlich, dass den Abnehmern des werbenden Händlers ein Schaden entstanden ist. Das Merkmal der Gewinnerzielung ist regelmäßig schon bei einer Werbung erfüllt, die über die Tragweite eines Warentests täuscht, und die gegenüber den Abnehmern verwendet wurde.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
    (mehr …)

I