IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
    § 242 BGB;
    EU-Roaming-Verordnung

    Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat vor einer „kritsichen Sicherheitslücke“ in dem Betriebssystem iOS für Apples iPhone und das jüngst erfolgreich gestartete iPad gewarnt, ohne dies allerdings näher zu beschreiben. Zitat einer Pressemitteilung: „Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich. Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.“ Nutzer sollten bis zur Behebung der Sicherheitslücke keine pdf-Dokumente mehr öffnen und nur noch Internetseiten besuchen, die sie für absolut vertrauenswürdig hielten.

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Dass (echte) Rechtsanwälte in der Vergangenheit in hoher Zahl Filesharer kostenpflichtig abgemahnt haben, ist bekannt. Gleichermaßen bekannt ist, dass Trittbrettfahrer sich als Rechtsanwälte ausgegeben haben, ohne als solche zugelassen zu sein. Wer glaubt, dass das alles nicht noch zu überbieten sei, der irrt: Jetzt mahnt Sie nämlich Ihr eigener PC ab. Wie das geht? (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    Da das Geschäft mit Abmahnungen wieder zu florieren scheint, besteigen zunehmend wildgewordene Privatpersonen den Abmahnungszug in Erwartung goldener Pfründe. Die dabei zu Tage tretenden Geschäftsideen sind von vornehmster Güte. So berichten die Kollegen vom Shopbetreiber-Blog am 22.03.2010 über einen Blumenhändler aus Bingen am Rhein, der Online-Shops ungefragt per Brief anschrieb und den Empfängern mitteilte, dass Ihr Geschäftsbetrieb gegen die Preisangabenverordnung verstoße. In welcher Form wurde dem Empfänger vorenthalten. Näheres konnten diese aus einem zweiten Schreiben erfahren, für das 68,50 EUR zu berappen waren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus aktuellem Anlass warnen wir vor anwaltlichen Forderungsschreiben im Namen einer Antassisa GmbH („top of software.de“), die von Rechtsanwalt Olaf Tank stammen sollen, aber diesem wohl nicht bekannt sind. Bei diesen demnach gefälschten, allerdings auch so ziemlich allen  Original-Mahnschreiben des Kollegen Tank sollte – im letzteren Fall ohne anwaltlichen Rat – keine Zahlung geleistet werden. Die konkrete Mahnung richtete sich an die Kanzlei Sewoma aus Berlin, welche das Aufforderungsschreiben bereits ins Netz gestellt hat.

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum hat sich der oder die des illegalen Filesharings Bezichtigte von der Kostenforderung erholt, stößt er oder sie im Internet auf anwaltliche Hinweise und Angebote, die Heil versprechen, aber nicht immer bedeuten, gar schlimmeres Übel nach sich ziehen können (Link: Abmahnschutzpaket). Ein bekannter, mit Zweigstellen bundesweit agierender Kollege warnt nun vor der „unüberlegten Abgabe“ einer so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“. Zitat: „Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein „Königsweg“, um billig aus einer Abmahnung „heraus zu kommen“. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch die unüberlegte so genannte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.“ Der Kollege hat einerseits Recht. Unüberlegt gehandelt werden sollte nie. Im Internet kursierende Unterlassungserklärungen sollten jedenfalls, soweit ein fachkundiger Rechtsanwalt als Autor nicht feststeht, mit besonderer Vorsicht genossen werden. Bei mindestens einem Kollegen ist uns aber andererseits bekannt, dass er seinen Mandanten unter Hinweis auf horrende Vertragsstrafen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abrät, um sodann, für ein Honorar, welches die mit der Filesharing-Abmahnung verbundene Kostenforderung erheblich übersteigt, eine so genannte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen zu können. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    §§ 3, 5 UWG, § 3 HWG, §§ 11a, 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein lediglich schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken. Fernsehwerbung bestehe, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden könnten. Das oberste Zivilgericht wies danach folgerichtig darauf hin, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst sei und insoweit zurückzuweisen sei, da er auch Fernsehwerbung erfasse, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt sei. In dem streitgegenständlichen TV-Werbespot war unter dem großgeschriebenen Text „nur 1 Woche Behandlung“ in Kleinschrift der Hinweis eingeblendet „bei Fußpilz zwischen den Zehen“. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei irreführend, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Einschränkung nicht lesen könne.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet von einer Warnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor einigen der fast wie Pilze aus dem Boden schießenden neuen Online-Auktionshäuser. Dabei soll es insbesondere um die Auktionsformate gehen. Hammerdeal, Luupo oder Rabattschlacht, so onlinemarktplatz.de, köderten die Konsumenten mit Neuwagen oder Edel-Uhren zum Billigpreis. Doch die Verbraucherschützer warnten vor diesen Formaten, weil im Gegensatz zu eBay schon für die einzelnen Gebote bezahlt werden müsse. Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Georg Tryba, wird gegenüber der Zeitschrift Focus mit den Worten zitiert: „Unter Umständen bieten Käufer am Ende viel mehr als nötig. Dagegen erhält der Auktionsbetreiber oft ein Vielfaches des Kaufpreises.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz). Beispielhaft genannt werden die Auktionshäuser Hammerdeal, Swoopo, Luupo oder Rabattschlacht. Die neuen Auktionsformate sind auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung geworden, wie u.a. das Urteil des AG Bochum vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08, zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil).

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Nach einer Mitteilung des Blogs jkontherun werden Onlinehändler und Hersteller von IT-Hardware seit dem 23.12.2008 von der britischen Firma Psion PLC abgemahnt, wenn Sie Notebooks, die nicht von der Firma Psion hergestellt sind, unter dem Begriff „Netbook“ vertreiben (jkonetherun). Ein entsprechendes Schreiben der Psion-Rechtsanwälte wurde bereits online gestellt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind deutsche Firmen noch nicht betroffen. Nach einer Stellungnahme der die Firma Psion vertretenden Rechtsanwaltskanzlei werden darüber hinaus Affiliates abgemahnt, die mit Links für Händler oder Hersteller von „Non-Psion Netbooks“ werben. Zitat: „5% have been sent to websites that have sponsored advertising or other for-profit links that include the prominent use of the ‚Netbook‘ trademark and a link to a retailer or manufacturer using the ‚Netbook‘ trademark.“ Im Unterschied zu den Gepflogenheiten auf dem deutschen Markt, wo eine rechtsanwaltliche Abmahnung wegen Markenrechtsverstoßes erhebliche Rechtsanwaltskosten auslöst, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen sog. „cease-and-desist-letter“, der – nach britischem Recht – nicht mit Anwaltskosten verbunden ist. Zudem räumt die Firma Psion den angeschriebenen Adressaten eine Umstellungsfrist von 3 Monaten ein, genauer bis zum Ende März 2009. Dem Vernehmen nach soll Psion „Netbooks“ seit mehreren Jahren nicht mehr verwenden, wohl aber hierfür weiterhin Zubehör anbieten. Die Rechtsanwälte von Psion legen großen Wert auf die Feststellung, dass Blogs, „Techies“ und Seiten mit rein journalistischem Hintergrund, die nicht gesponsorte Links anbieten oder anderweitig aus der Verwendung der Marke „Psion“ finanziellen Profit ziehen, keine Unterlassungsaufforderung erhalten haben oder werden.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer Meldung verschiedener Presseorgane warnt das Bundesminsterium für Sicherheit in der Informationstechnik derzeit vor einem Einsatz des Browsers Microsoft Internet Explorer (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Die Welt, Der Spiegel). Der Grund hierfür sei eine Sicherheitslücke, durch die Eindringlinge die Kontrolle über den Computer des jeweiligen Nutzers erlangen könnten. Microsoft kenne den Fehler bereits seit Tagen. Nutzer des Internet Explorers sollten entweder die Ausführung von „Java Script“ deaktivieren oder kurzzeitig auf einen anderen Browser umsteigen. Microsoft hat selbst eine Warnmeldung (Microsoft Security Advisory 961051) zu diesem Thema herausgegeben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Microsoft).

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