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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 2/13
    § 11 Abs. 1 ApoG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in Bestätigung der Vorinstanz (hier) entschieden, dass Werbung im Wartezimmer von Arztpraxen („Wartezimmer-TV“) unzulässig ist, wenn dort Apotheken in einer Weise beworben werden, dass dies als gezielte Werbung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2014

    LG Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11
    § 11 Abs. 1 ApoG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Limburg hat entschieden, dass im Warteraum von Ärzten nicht für bestimmte Apotheken geworben werden darf. Daher wurde einem Unternehmen das Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ untersagt, soweit darüber Werbung für Apotheken über Werbebildschirme in Arztpraxen betrieben werden sollte. Dies verstoße gegen das Bevorzugungsverbot, weil Patienten darüber zu bestimmten Apotheken geführt würden. Eine tatsächliche Absprache zwischen dem Arzt, der „Wartezimmer-TV“ anbiete und einer beworbenen Apotheke sei dafür nicht erforderlich.

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