IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Hat er oder hat er nicht? shoppingzweinull weist auf einen delikaten Fall von frappierend übereinstimmenden Websites hin. „In the right corner …“: der thüringische Ministerpräsident Althaus und („in the left corner …“) der US-amerikanische Präsident, nun ja, Präsidentschaftsbewerber. Vergleichen Sie selbst, soweit Sie es noch können: Hier die Website Dieter Althaus (Althaus) und hier die alte, aus dem Wahlkampf stammende Website Barack Obamas (Obama), oder gehen Sie einfach zu shoppingzweinull (Blog). Jetzt mag jemand kommen und auf zwei bekannte Gerichtsentscheidungen zum urheberrechtlichen Schutz von Webdesign hinweisen (OLG Düsseldorf, OLG Hamm). Demgegenüber könnte der extrem internet-affine und dementsprechend professionell aufgestellte Obama aber mit dieser Entscheidung punkten (OLG Rostock). Davon jetzt mal abgesehen, Herr Althaus: Was haben Sie denn da für eine kreative Internetcrew angeheuert?

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
    §§
    312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08
    § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat bestätigt, das es im Fernabsatzhandel über eBay, andere Internethandelsplattformen oder Onlineshops nicht ausreichend ist, Informationen wie die Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Vertragsbestimmungen lediglich auf der Website bzw. in der Artikelbeschreibung vorzuhalten. § 312 c BGB schreibt vielmehr vor, dass der Verbraucher vorgenannte Informationen auch in Textform erhalten muss. Nach allgemeiner Rechtsprechung, der sich auch das LG Bochum anschließt, handelt es sich bei der Darstellung der Informationen auf einer Website gerade nicht um Textform. Dieses Erfordernis ist erst bei der Versendung der Informationen per E-Mail, Fax oder Post erfüllt. Genügt der Onlinehändler dieser gesetzlichen Anforderung nicht, ist hierin ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen. Das sieht im Übrigen auch das LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 354/08 so. Der Streitwert wurde mit 12.000,00 EUR festgesetzt (6.000,00 EUR für fehlende Widerrufsbelehrung in Textform, 6.000,00 EUR für fehlende AGB/Vertragsbestimmungen).

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Laut einer Ankündigung des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW e.V.) startet der Verband ab der kommenden Woche mit einer neuen Website (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BVDW). Die Website des BVDW ist aktuell zeitweise nicht erreichbar; es wird die Angabe des Benutzernamens und eines Passworts verlangt, was für den anstehenden Relaunch spricht. Bei den Internetarbeiten soll es jedoch nicht bleiben. Wie iBusiness berichtet, ist geplant, den Vorstand erheblich zu verkleinern und sog. operative Einheiten zu bilden, die sich gezielt mit aktuellen Themen befassen. Geplant sei ua. eine ergebnisortierte Arbeit zu einem festgelegten Endtermin. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: iBusiness).

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

    Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Maik Hönicke vom Blog Handelskraft hat sich einmal einen sehr interessanten Shop mit einer Höhe von ca. 13.000 pixel (etwa 25 Bildschirmseiten je nach der Displayauflösung und der Anzahl der Browserleisten) angesehen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: comicexpress). Maiks Feststellung, dass das „eindeutig zu viel sei“, ist eigentlich noch untertrieben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelskraft). Rein rechtlich kann die übermäßige Länge der Seite und eine Darstellung von gesetzlichen Pflichtinformationen am unteren Ende der Seite durchaus dazu führen, dass der Hinweis auf die Verbraucherrechte nicht mehr hinreichend „deutlich gestaltet“ ist (z.B. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein derartiges Defizit findet sich dann zwar bei comicexpress nicht, dafür einige andere Abmahnungsklassiker, die Andi ebenfalls schnellstens bereinigen sollte.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
    §§
    15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Anmeldung einer Domain sowie die anschließende Platzierung eines so genannten „Baustellen-Hinweises“ noch keine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Nutzung darstellt. Wenn ein Dritter nach diesem Zeitpunkt dasselbe Zeichen anmeldet und/oder benutzt, kann für diesen Dritten immer noch Markenpriorität festgestellt werden. Dass der Anmelder der Domain nachträglich Inhalte passend zum Kennzeichen einstellt, wurde vom Gericht als unlauter erachtet. Die eingestellten Inhalte seien rudimentär und wurden vom Gericht als das „Feigenblatt zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen bzw. rechtswidrige Nutzung“ bezeichnet. Der Domaininhaber wurde zur Löschung der Domain und zum Schadensersatz verurteilt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Revision teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06; Link: Urteil).
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  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträcht-lichen Streitwerten versandt, darunter auch Foren wie webkoch.de und bundesligaforen.de, wo Bilder von einzelnen Benutzern rechtswidrig eingestellt worden waren. Neben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden auch Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechts-verletzung, Beleidigung und Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausgesprochen, wenn die Abgemahnten in Foren die Abmahnung kritisierten. In diversen Fällen werden vornehmlich vor dem LG Hamburg gerichtliche Schritte gegen den „Bilderklau“ von anderen Websitebetreibern eingeleitet, aber auch die Abmahnkosten eingeklagt. An der Urheberschaft der Betreiber waren in der Vergangenheit in Bezug auf bestimmte Fotografien und Glossar-Texte Zweifel aufgekommen (JavaScript-Link: c’t): Nunmehr hat das OLG Hamburg in der Abmahnwelle des Betreiber-Ehepaars ein gewichtiges Wort gesprochen und Forenbetreiber von einer Haftung für fremde Inhalte freigesprochen (JavaScript-Link: OLG Hamburg). Die schriftliche Urteilsbegründung soll Anfang Februar 2009 vorliegen.

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