IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
    §§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG

    Nach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2)  Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei.  Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, Az. 20 U 85/98
    § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 1, 3 UWG, § 12 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser (eher betagten) Entscheidung deutlich gemacht, dass die Gestaltung einer Website keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
    Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Bildschirm eines Computers stelle in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genössen im Streitfall keinen Schutz als Datenbankwerke. Ausführungen der Klägerin, sie habe eine komplexe Programmierung vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur ,seien nicht ohne weiteres geeignet, eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zu begründen.

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  • veröffentlicht am 3. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt, wenn auf eine alte Internetseite  mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann.  Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte die Eingangsseite stillgelegt, um diese überarbeiten zu lassen. Der Abmahner hatte dann über  die Suchmaschine Google jedoch eine alte, im Cache befindliche Seite aufrufen können und hierauf seine Unterlassungsaufforderung gestützt.  Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
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  • veröffentlicht am 1. September 2008

    OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 69 a, 97 Abs. 1

    Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Gestaltung einer HTML-Webseite in der Weise, dass sie in Suchmaschinen (z.B. Google) in prominenter Form weit vorne angezeigt wird, urheberrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache durch den Programmierer, der  unter Rückgriff auf sein Know-How die Texte auf der Webseite so gestaltet und angeordnet hat, dass ein optimales Ergebnis erzielt wurde.

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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