Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Schadensersatzpflicht eines Telefonanbieters bei vertragswidriger Abschaltung des Anschlussesveröffentlicht am 26. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013, Az. 1 U 100/12
§ 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonanbieter, der nach einer Kündigung schon vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit den Anschluss abschaltet, dem Anschlussinhaber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beweislast für die Darlegung des entstandenen Schadens liege jedoch beim Anschlussinhaber. Vorliegend konnte ein Rechtsanwalt keinen Rückgang seiner Mandate im Zeitraum der Abschaltung (ca. 5 Monate) nachweisen, da die Zahlen im Vergleich zum Vor- und Folgejahr nahezu gleich geblieben waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Schweigt der Provider auf eine Anfrage der DENIC, darf diese die Domain nicht einfach übertragenveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. VII ZR 146/11
§ 177 Abs. 1 BGB, § 180 S.2 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass die DENIC eG für die Durchführung eines Providerwechsels einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag benötigt. Schweigt der Provider des Domaininhabers auf eine entsprechende Anfrage der DENIC eG, darf dies von dieser nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird die Domain gleichwohl weitervergeben, hat die DENIC eG den Domainvertrag mit dem ursprünglichen Domaininhaber zu erfüllen (Prioritätsprinzip). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Die Rufnummerportierung kann unter Umständen mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werdenveröffentlicht am 29. August 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 41 C 9947/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Düsseldorf hat einer Steuerberaterin die Zuweisung einer Telefonrufnummer per einstweiliger Verfügung zugesprochen, nachdem die Portierung der Telefonnummer (vom einen zum anderen Telefonanbieter) im Wege einer Erreichbarkeit über alle Telefonnetze über ca. 6 Wochen gescheitert war. Das Gericht sah einen Verfügungsanspruch, da die fortlaufende Nichterreichbarkeit die berufliche Existenz der Steuerberaterin gefährdete. Was wir davon halten? Wer nun glaubt, bei jedem ärgerlichen Problem mit seinem Telefonanbieter das örtliche Gericht mit einem Verfügungsantrag beglücken zu dürfen, irrt. Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie der Schaffung vollendeter Tatsachen dient (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen – und der vorliegende gehörte auf Grund der offensichtlichen Not- bzw. Zwangslage (Existenzsicherung) sicherlich dazu – können mit der einstweiligen Verfügung geschuldete Leistungen erzwungen und somit bereits „Fakten geschaffen“ werden (vgl. § 940 ZPO).