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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12
    § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; § 3 NLöffVZG, § 4 NLöffVZG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein niedersächsisches Gartencenter beim Sonn- und Feiertagsverkauf keinen Weihnachtsschmuck, Weihnachtstassen, Grablichter, Schneemannfiguren u.a. anbieten darf, weil es sich dabei nicht um Zubehör zu Blumen und Pflanzen handelt. Nach dem niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) dürften sonntags nur Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkauft werden. In geringem Umfang sei auch Zubehör zulässig. Dass die genannten Gegenstände mit Blumen zusammen verschenkt oder zu Dekorationszwecken verwendet werden könnten, qualifiziere sie jedoch nicht als Zubehör im engeren Sinne und der Verkauf müsse daher untersagt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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