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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Trier, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 7 HK O 41/15
    Art. 14 Abs. 1 LMIV, Art. 9 Abs. 1 c) LMIV, Anhang II Nr. 12 LMIV

    Das LG Trier hat entschieden, dass ein Onlinehänder, der Wein über das Internet – z.B. über eBay – vertreibt, gemäß der Lebensmittelinfo-Verordnung in der Artikelbeschreibung bereits auf enthaltene Sulfite hinweisen muss, wenn diese mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l betragen. Zur Pressemitteilung vom 29.07.2015:

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  • veröffentlicht am 23. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
    § 25 WeinG

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13
    § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lembergerland“ für eine Weinsorte nicht als Marke eintragungsfähig ist. Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ handele es sich nämlich um eine Rebsorte, so dass die Bezeichnung eine Beschaffenheitsangabe darstelle. Diese sei deshalb für andere Marktteilnehmer freizuhalten. Zitat:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
    § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVO

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Neustadt, Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 K 761/12.NW

    Das VG Neustadt hat entschieden, dass das Prädikat „Eiswein“ nur unter strengen Voraussetzungen an eine Weinsorte verliehen werden kann. Dazu geeignete Trauben müssten flächendeckendem Frost bei Temperaturen unter -7° C ausgesetzt gewesen und in gefrorenem Zustand gepresst werden. Auch dürfe kein Fäulnisbefall vorliegen. Auf Grund dieser strengen Voraussetzungen bleibe Eiswein ein seltenes Produkt. Zur Pressemitteilung Nr. 14/13:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    BVerwG, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)

    Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ und der Hinweis auf „sanfte Säure“ unzulässig ist. Diese Frage war dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und im beschriebenen Sinne entschieden worden (hier). Diese Art der Etikettierung und Werbung verstoße gegen das europäische Recht, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handele, die in Verbindung mit Wein bzw. allgemein mit alkolholhaltigen Getränken nicht verwendet werden dürften. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 9/2013:

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  • veröffentlicht am 10. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der EuGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Getränks mit mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein) als „bekömmlich“ nicht zulässig ist. Für solche Getränke sei die Bezeichnung bzw. Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben generell untersagt. Bei dem Wort „bekömmlich“ handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine eben solche Angabe. Sie suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei und der Wein damit eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben solle. Gerade in Betracht eines häufigen oder regelmäßigen Konsums von Wein sei eine solche Angabe jedoch zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 45/07
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 47, Art. 48 EG-WeinMO (1999); Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungs- verordnung um Vorschriften handelt, die das Marktverhalten regeln, demnach ein Verstoß gegen die Vorschriften wettbewerbswidrig ist. Aus diesem Grund musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob Angaben über die Qualität eines Weines auf dessen Etikett erlaubt sind, welche in diesen europäischen Regelungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall – so lange keine Irreführung der Verbraucher vorliege.

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
    Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006

    Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.

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