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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15
    § 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG, § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG

    Das VG Stuttgart hat entschieden, dass der zeitweilige Unterrichtsausschluss eines Schülers rechtmäßig ist, wenn diesem ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies kann darin liegen, dass er das Passwort eines Mitschülers an Dritte (hier: andere Schüler) weitergibt. Durch die mit der Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden, das im Wege der mittelbaren Drittwirkung in das Zivilrecht ausstrahle und im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB als absolutes Recht geschützt sei. Der Antragsteller müsse bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustehe, „Unfug“ zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“ (hier) nimmt ungeahnte datenschutzrechtliche Züge an, wie Golem (hier) berichtet. Ursprünglich war eine Opt-in-Lösung vorgesehen, nach welcher für die Weitergabe von Meldedaten an Dritte (z.B. Adresshändler) eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich war. Diese Lösung ist nunmehr einer Widerspruch-Lösung gewichen, so dass die Datenweitergabe an Adressunternehmen etc. der Normalfall wird. Der Hinweis des Portals Golem, dass auch ein ausdrücklicher Widerspruch aber nichts mehr nutzen wird, bezieht sich auf den Umstand, dass der Widerspruch von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Daten ausschließlich zur „Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten“ verwendet werden. Der Terminus „vorhandene Daten“ wird nicht näher erläutert, so dass auch Datenfragmente ausreichen dürften. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 O 287/11 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Hinweis in einer E-Mail, der erkennen lässt, dass der Absender mit einer Weiterleitung und Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden ist (sog. Disclaimer, hier), durchaus ernst zu nehmen ist. Der Grundsatz, dass der Absender damit zu rechnen habe, dass seine E-Mail – elektronisch mit wenigen Mausklicks – weitergeleitet werde, finde eine Ausnahme, wenn er ausdrücklich eine Weiterleitung an Dritte ohne seine vorherige Einwilligung untersage. Wem die Formulierung schwer fällt, bedient sich beim Kollegen Causse (hier). Die Entscheidung des LG Saarbrücken ist nicht zu verwechseln mit dem unsäglichen „Das LG Hamburg hat entschieden, dass„-Disclaimer (hier). Interessant zu Thema „Disclaimer“ auch BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03 (hier). Auf die Entscheidung hingewiesen hatte Frau RAin Kathrin Berger (hier). Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 7 U 3044/09
    §§ 133, 157, 242, 362, 666 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet ist, finanzielle Vorteile, die sie nicht auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung oder aufgrund der Bündelung von Einkaufsmacht erhält, an ihre Auftraggeber weiterzugeben. Die beklagte Agentur wurde verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Rabatte und sonstige Vergünstigungen („benefits“), die sie oder von ihr zur Erfüllung von Aufträgen der Klägerin eingeschaltete verbundene Unternehmen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 oder nachfolgend bezogen auf die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 von Fernsehsendern (respektive deren Vermarktungsagenturen) erhalten hatte, bei denen Werbespots der Klägerin geschaltet wurden, insbesondere über Naturalrabatte („Freispots“), Rückvergütungen („Kick-Back-Zahlungen“), sonstige nicht gegenüber der Klägerin abgerechnete Rabatte und Vergünstigungen und zwar bei nicht kundenbezogenen Vergünstigungen welchen Anteil die von der Beklagten an den jeweiligen Fernsehsender für Werbespots der Klägerin gezahlte Vergütung an der insgesamt von der Beklagten für Schaltungen von Werbespots gezahlten Vergütung bei dem Fernsehsender hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 4. September 2008

    Googles neuer Browser „Chrome“ sendet Daten an Google, worauf Google auch ausdrücklich hinweist ( ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Anmerkung zum Datenschutz). Bei der Installation erhält jeder Chrome-Browser eine individuelle Nummer zur Identifikation zugeordnet, die mit weiteren Daten an Google gesendet wird.  Dies ist angesichts der dominanten Stellung von Google im Internet (Suchmaschine, Werbeformen, webbasierte Applikationen) bedenklich. Google erhält auf diese Weise theoretisch die Möglichkeit, Nutzerdaten zusammenzuführen ohne dass dies dem Nutzer in dieser Form bewusst ist. Ob sich diese weitere Form der Datenerfassung zukünftig zum Orwell’schen „Big Brother“-Problem auswächst ist abzuwarten. Google überwacht Dateneingaben und -ströme bereits mit den Technologien Analytics oder AdSense. Näheres zum Problem des vielleicht gläsernen Chrome-Nutzers findet sich hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Golem).

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
    (mehr …)

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