IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Dem Vernehmen nach werden Onlinehändler, die Textilien im Internet verkaufen, in jüngster Zeit vermehrt durch die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG abgemahnt. Tätig ist demnach eine Rechtsanwaltskanzlei aus Mayen. Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes. Die Firma hat nach unseren Erkenntnissen keinen Onlineshop und ist auch im Übrigen nicht im Internethandel tätig. Für das für eine Abmahnung zwingend notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (Abmahner, Abmahnungsopfer) reicht allerdings auch ein Ladengeschäft aus – wenn dieses dann auch existiert. In den Abmahnungen werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG angegriffen, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, soweit sie über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe Angaben treffen, welche den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entsprechen müssen. Der Streitwert wird in der Regel mit 10.000,00 EUR bemessen.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
    (mehr …)

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