Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: Einwilligung für Werbe-E-Mails einer Partnerbörse im Single-Opt-in-Verfahren reicht nicht ausveröffentlicht am 17. Juni 2015
AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12
§ 890 ZPO; Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/113/EG; § 7 UWGDas AG Hamburg hat entschieden, dass Werbe-E-Mails einer Partnerbörse, für welche keine Einwilligung im Wege eines so genannten Double-Opt-in-Verfahrens vorliegt, belästigend und daher zu unterlassen sind. Dabei fielen auch E-Mails, welche das Interesse eines anderen Mitglieds der Partnerbörse signalisierten, unter „Werbe-E-Mails“, da die Beklagte nicht sicherstellen konnte, dass sich nicht ein Dritter unter der E-Mail-Adresse des Klägers missbräuchlich angemeldet hätte und dieser nun durch solche Nachrichten belästigt würde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Heidelberg: Ein Rechtsanwalt darf bei E-Mail-Spam ausnahmsweise eigene Kosten (Selbstbeauftragung) geltend machenveröffentlicht am 9. März 2010
LG Heidelberg, Urteil vom 23.09.2009, Az. 1 S 15/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, dem unverlangt eine Werbe-E-Mail zugeht, die qua Selbstbeauftragung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ausnahmsweise dann einfordern kann, wenn der Absender geltend macht, eine Technologie zu verwenden, nach welcher die Zusendung der Werbe-E-Mail zulässig sei. Die Überprüfung des Sachverhalts sei nicht mehr als „einfach gelagerter Fall zu werten“. (mehr …) - OLG Hamburg: Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EURveröffentlicht am 29. Januar 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07
§ 3 ZPODas OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung bei 3.000,00 EUR liegt. Das AG Hamburg hatte den Streitwert zunächst auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hatte es entscheidend auf die möglichen Kosten eines Spam-Filters wie auf die Arbeitszeit abgestellt, die bei Aussortierung unerwünschter Mails aufgewendet werden müsse, wenn der Antragsgegner sein Verhalten künftig fortsetzen würde. Auf die Gefahr einer möglichen Ausuferung durch einen potenziellen Nachahmungseffekt könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Antragsgegner habe lediglich eine einzelne E-Mail geschickt, davon könne kein „Sogeffekt“ ausgehen. Die Festsetzung des Streitwertes dürfe die Funktion einer Bestrafung nicht ersetzen. (mehr …)
- AG München: Einmaliger E-Mail-Kontakt kann nicht als Einverständnis für die Zusendung von E-Mail-Werbung gedeutet werdenveröffentlicht am 25. September 2009
AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
§§ 823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag zur Durchführung von unerlaubten Werbeanrufen (Cold Calls) ist nichtigveröffentlicht am 16. September 2008
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGBDas OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
(mehr …) - LG Lübeck: Streitwert von bis zu 12.500,00 EUR bei Spam-Werbemailsveröffentlicht am 11. September 2008
LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
§§ 1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPODas LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUREine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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