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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2015

    VG Münster, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 K 954/14
    § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 19 Nr. 3 BO Apotheker; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 AMG

    Das VG Münster hat entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen bei Abgabe eines Rezepts durch eine Apotheke, z.B. für Geschenkpapier oder Kuschelsocken, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen kann. Dies sei auch der Fall, wenn es sich um geringwertige Zugaben im Wert von ca. 0,50 Euro handele, weil die Preisbindung auch dann umgangen werde, wenn der Kunde zwar den angegebenen Preis zahlen müsse, dazu aber Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Insoweit gehe die Arzneimittelpreisverordnung dem HWG, welches geringwertige Zugaben erlaube, vor. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az. 312 O 225/15
    § 4 Nr. 10 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber der “myTaxi”-App im Rahmen einer Werbeaktion zulässig mit 50% Rabatt werben dürfen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor. Zwar handele es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die Antragsgegnerin sei jedoch vorliegend als bloße Vermittlerin nicht Adressatin der Norm. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerwG, Urteil vom 09.07.2014, Az. 8 C 7.13
    § 3 GlüStV

    Das BVerwG hat entschieden, dass die Werbeaktion eines Kaufhauses, den Kaufpreis für bestimmte Waren zu erstatten, wenn es an einem bestimmten Tag/Ort zu einer bestimmten Zeit regnet, kein unzulässiges Glücksspiel ist. Es handele sich bei dem Kaufpreis für die Waren nicht um ein „Entgelt zum Erwerb einer Gewinnchance“, da der Kunde die gekaufte Ware ohne Verlustrisiko behalten könne. Die Warenpreise seien auch nicht anlässlich der Aktion erhöht worden, so dass kein verdecktes Entgelt vorliege. Zur Pressemitteilung Nr. 47/2014 vom 09.07.2014:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
    § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG

    Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
    § 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStV

    Das VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
    §§ 3, 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

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