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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 3 W 52/15
    Art. 9 Abs. 1 S. 1 EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 2 Buchst. d EGV 207/2009

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort beim Keyword-Advertising im Internet nicht notwendigerweise eine Markenverletzung darstellt. Wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch einen anderen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte, werde die Herkunftsfunktion einer Marke nach der Rechtsprechung der BGH grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber sei nicht erforderlich, wenn nicht andere Elemente der Anzeige eine Verbindung ansonsten nahe legen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbeanzeige in einer automatischen Antwort-E-Mail (z.B. Eingangsbestätigung) keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt und somit keine Unterlassungsansprüche auslöst. Eine erhebliche Verletzungshandlung liege nicht vor, da der Verbraucher die E-Mail ohnehin geöffnet hätte und der Versand der E-Mail auf einer vorherigen Kontaktaufnahme des Verbrauchers beruhe. Zudem war der wesentliche Inhalt der E-Mail ohne Weiteres erkennbar und der Empfänger sei nicht gezwungen gewesen, sich über Gebühr damit zu befassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung  suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
    §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 27.08.2010, Az. 6 U 43/10
    §§ 3, 8 UWG;
    11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verlag für die Veröffentlichung von irreführenden Werbeanzeigen (hier: für Schlankheitsmittel) als Störer haften kann, wenn ihm die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist. Dies ist der Fall, wenn Werbeanzeigen für eine Zeitungsbeilage vor Veröffentlichung nicht geprüft würden. Diese Prüfungspflicht setze allerdings – anders als der BGH es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen habe – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie bestehe vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegen genommene Anzeige. Die Veröffentlichung von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage würde anderenfalls den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, eröffnen, und berge so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Darüber hinaus sei der Beklagten – auch durch vorherige Abmahnungen – bekannt gewesen, dass gerade im Bereich Schlankheitsmittel häufig irreführende, weil wissenschaftlich nicht gesicherte Aussagen getroffen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2009, Az. 20 S 139/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 280 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegen eine Online-Marketingagentur wegen zu geringer Klick-Quoten auf eine Google-Adwords-Kampagne nicht ohne Weiteres gegeben ist. Zwar könne sich aus der Erfolglosigkeit der Kampagne ein Schadensersatzanspruch ergeben, weil der Auftraggeber nach Treu und Glauben nicht zur Bezahlung einer wertlosen Leistung verpflichtet sei; jedoch könne im konkreten Fall kein Verstoß gegen eine Vertragspflicht seitens der Agentur festgestellt werden. Alleine aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Anzeige in nur ca. 0,166 % der Fälle, in denen sie angezeigt wurde, auch angeklickt worden sei (rund 50 Klicks bei rund 30.000 Anzeigen), folge nicht, dass die Klägerin die Werbeanzeige falsch gestaltet habe. Der Beklagte habe nicht dazu vorgetragen, ob 30.000 Anzeigen oder das Anklicken von 0,166 % der Anzeigen unterdurchschnittlich wenig sei. Immerhin handele es sich um Werbung, mit der die Nutzer von Google ungefragt überzogen werden. Genau diese Unterdurchschnittlichkeit hätte nach Ansicht des Gerichts jedoch nachgewiesen werden müssen. Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete die Agentur dem Auftraggeber keinen bestimmten Erfolg, sie war lediglich verpflichtet, eine Anzeige während eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Frequenz zu schalten.

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