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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 30. März 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014, Az. I-15 U 49/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG; 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbe- bzw. Marktauftritt grundsätzlich wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit schutzfähig sein kann. Eine Nachahmung sei jedoch nicht per se unlauter, sondern es müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründeten. Vorliegend stritten die Parteien um die angeblich unlautere Nachahmung eines Werbeauftritts für Champagner/Sekt. Das Gericht bejahte zwar die Nachahmung, erkannte jedoch keine unlautere Übernahme. Die Voraussetzungen hierfür (z.B. Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung) seien nicht gegeben. Die Klägerin scheiterte zuvor bereits mit einem ähnlichen Anspruch wegen unlauterer Nachahmung der Flaschengestaltung (s. Urteil des LG Düsseldorf, hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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