Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Rostock: Schuhwerbung mit „gesundheitsfördernder Wirkung“ ist irreführend, wenn eine durchgeführte Studie die behaupteten Wirkungen nicht belegtveröffentlicht am 9. Mai 2014
LG Rostock, Urteil vom 18.01.2013, Az. 6 HK O 83/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit verschiedenen gesundheitsfördernden Wirkungen unzulässig ist, wenn zwar eine Studie durchgeführt wurde, diese aber die getroffenen Werbeaussagen in der getätigten Form nicht belegt. Unter anderem sei die Aussage „steigert auch die Aktivierung Ihrer Gesäß- und Beinmuskulatur bis zu 30 %“ nicht durch das Studienergebnis gedeckt. Dort werde lediglich festgestellt, dass durch die Nutzung des …-Schuhes nur einige wenige Muskeln stärker beansprucht würden, andere jedoch nur in verringertem Umfang und soweit Muskeln überhaupt stärker beansprucht würden, geschehe dies nicht im Durchschnitt um 30 %, sondern im Einzelfall um bis zu 29 %. Werde für eine Werbung eine Studie zur Grundlage genommen, müssten deren Ergebnisse auch korrekt dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Kann eine umstrittene technische Wirkung nicht nachgewiesen werden, ist die Werbung ohne Hinweis auf bestehende Zweifel irreführendveröffentlicht am 21. März 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 119/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass eine Werbung mit der technischen Wirkung eines Gerätes irreführend ist, wenn der Werbende sich auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne auf begründete Zweifel aufmerksam zu machen. Streitgegenständlich war eine Anlage zur Mauerentfeuchtung, die auf einer elektrophysikalischen Methode beruhen sollte. Im Streitfall sei der Werbende für das Zutreffen der Behauptung dann beweispflichtig. Vorliegend habe der Beweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden können. Ebenso hat das OLG Frankfurt a.M. in einem ähnlichen Fall entschieden (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung mit einer nicht überprüfbaren Wirkung für ein technisches Gerät ist irreführendveröffentlicht am 20. November 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 195/10
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer bestimmten Wirkung für ein technisches Gerät irreführend ist, wenn diese Wirkung wissenschaftlich nicht erklärt und auch durch ein Sachverständigengutachten nicht überprüft werden kann. Vorliegend wurde ein Gerät zur Mauerentfeuchtung mit eben dieser Wirkung angepriesen. Die beschriebene Wirkweise sei jedoch physikalisch nicht nachvollziehbar und könne auch nicht unter nachvollziehbaren Rahmenbedingungen gutachterlich geprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Zur irreführenden Werbung mit pauschalen Angaben zu einer angeblich gesundheitsfördernden Wirkungveröffentlicht am 15. Juli 2013
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, Az. 4 U 5/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Werbespot für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Magnesium, in welchem der Protagonist nach dem Sport einen Krampf erleidet und der Anwort darauf „Zum Glück gibt’s da was von B.“, wettbewerbswidrig ist. Bei der Suggestion, dass das beworbene Lebensmittel das Risiko des Auftretens von Wadenkrämpfen nach sportlicher Betätigung verringere oder gar beseitige, handele es sich um eine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe, die in dieser Pauschalität irreführend sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Zuführung von Magnesium in Form des beworbenen Mittels zu einer Verringerung oder Vermeidung von Muskelkrämpfen nach dem Sport führe, insbesondere, wenn diese nicht auf einem Magnesiummangel beruhten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung – Werbeaussagen müssen den Ergebnissen einer durchgeführten technischen Prüfung entsprechenveröffentlicht am 30. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 34/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage für eine Taucheruhr „30 m wasserdicht“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die besagten Uhren lediglich durch 30 m tief Eintauchen in einem See getestet wurden. Eine solche Prüfung treffe keine Aussage über die tatsächlichen Belastungen, denen die Uhr beim Tauchen durch die Bewegungen des Schwimmers ausgesetzt wäre. Beim Tauchen entstehe ein weitaus höherer Druck als beim bloßen Eintauchen ins Wasser ohne zusätzliche Belastung. Die Werbeaussage sei für den Verbraucher aber so zu verstehen, dass die Uhr hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt sei, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden, so dass eine Irreführung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „I love Döner“ ist nicht als Marke schutzfähigveröffentlicht am 30. April 2013
BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan „I love Döner“, wobei „love“ grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als „Ich liebe Döner“ verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion „I love Milka“ sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei „Milka“ im Gegensatz zu „Döner“ schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Zweibrücken: Die Bewerbung eines Getränks mit der Aussage „ohne Zucker“ ist wettbewerbswidrig, wenn u.a. Glucose und Fructose enthalten sindveröffentlicht am 17. Januar 2013
OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines „Vitaldrinks“ mit der Angabe „ohne Zucker“ oder „ohne Kristallzucker“ irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „my bed“ ist keine eintragungsfähige Marke für Zimmervermietungveröffentlicht am 11. Januar 2013
BPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „my bed“ für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen für gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmittelnveröffentlicht am 7. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 U 174/10
§ 4 Nr. 11 UWG; EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln getätigt werden dürfen und inwieweit diese mit der Health-Claims-Verordnung vereinbar sind. Vorliegend streitig waren verschiedene Pilzextrakte, welche unter anderem mit den Angaben „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung„, „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit„ oder „zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems„ beworben wurde. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, weil erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Für solche Angaben müsse die beschriebene Wirkung allerdings wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dies konnte die Antragsgegnerin bei keinem ihrer Produkte belegen, so dass die getätigten Angaben zu unterlassen waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Koblenz: Umweltaussagen in der Werbung müssen vom Werbenden nachgewiesen werdenveröffentlicht am 1. November 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11 – rechtskräftig
§ 5 UWGDie Wettbewerbszentrale weist auf dieses Urteil des OLG Koblenz hin, in dem einem Unternehmen, welches mit Kerzen und Grablichtern handelte, diverse umweltbezogene Werbeaussagen untersagt wurden. So sei die Aussage „CO2-neutral“ nur zulässig, wenn eine ausgeglichene CO2-Bilanz nachgewiesen werde, d.h. dass das CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder ausgeglichen werde. Allein die Aussage, dass Bäume gepflanzt worden seien, erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Auch bei der werbenden Verwendung eines TÜV-Siegels „geprüfte Umweltverträglichkeit“ müssten die geprüften Merkmale dargelegt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Gerade bei der Werbung mit so genannten Umweltargumenten sei das Informationsbedürfnis des Verbrauchers besonders ausgeprägt.