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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
    §§ 3, 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 25 W (pat) 507/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ nicht als Marke für Diätprodukte und Dienstleistungen aus dem Bereich Ernährungsberatung eingetragen werden kann. Es handele sich bei der Wortfolge lediglich um eine anpreisende Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die nicht als Herkunftshinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte verstanden werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
    §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn für ein Generikum gegenüber Ärzten mit Aussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis geworben wird. Die Aussage „Original und Alternative: Die Salzform spielt keine Rolle!“ sei irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Irrelevanz des Salzes fehle. Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass die Salzform bei der Gabe von Clopidogrelhaltigen Präparaten bedeutungslos sei. Zur Wirksamkeit der vorliegend betroffenen Salzformen Hydrogensulfat und Besilat bestünden mangels vergleichender klinischer Studien jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Werbung für Arzneimittel unterliege den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliege es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen. Dies sei ihm jedoch nicht hinreichend gelungen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien tragen die werbliche Behauptung nicht.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 29.12.2008, Az. 11 U 202/08
    §§ 651 a, 311 BGB

    Das OLG Celle weist in diesem Beschluss darauf hin, dass die Aussage „… hilft bei der Suche nach dem besten Preis“ keine rechtlichen Verpflichtungen des Verfassers etabliert. Ein Reisebüro hatte die vorgenannte Aussage in einem Artikel eines Lokalblatts getroffen. Daraus ließe sich allerdings nach Auffassung der Celler Richter nicht ableiten, dass die Angebote des Reisebüros billiger als die der Konkurrenz sein müssten bzw. die Kunden einen Anspruch auf Erstattung von Preisdifferenzen hätten, wenn sie das Angebot anderenorts zu einem niedrigeren Preis ausfindig machten. Eine Zusage des Reisebüros, dass solche Ansprüche bestünden, enthalte der Werbetext ersichtlich nicht. Deshalb wäre es gemäß dem OLG Celle „allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen“. Da nicht nur nach Auffassung des OLG Celle Werbeaussagen sehr wohl rechtliche Wirkungen entfalten können, ist die sorgfältige Formulierung von Werbeaussagen dringend zu empfehlen. DR. DAMM & PARTNER beraten Sie gerne!

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ auch dann zulässig ist, wenn das werbende Unternehmen nicht den ersten Platz des in der Werbung angesprochenen Testes belegt hat. Es kommt entscheidend darauf an, dass das fragliche Unternehmen nicht fälschlicherweise behauptet, wider den tatsächlichen Gegebenheiten der Erstplatzierte des Testes zu sein. In dem dem Gericht vorliegenden Fall warb das beklagte Unternehmen mit dem Satz (abgekürzt): „Als eines von nur drei Instituten erhielt xyz das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ Nach Ansicht des Gerichts wurde mit diesem Slogan nicht über eine unzutreffende Erstplatzierung getäuscht, sondern es wäre für den Verbraucher klar ersichtlich, das die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ auf mindestens den zweiten Platz einer Bewertung hindeutet.

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