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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt   Schnelle Antwort erbeten    Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung   Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 30. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. September 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 3/13
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Internetseite eines Autoherstellers, die sich satirisch in blog-ähnlichen Beiträgen mit dem Konsumverhalten von Käufern anderer Automarken befasst, nicht ohne Weiteres als Werbung zu erkennen ist, da zu große Ähnlichkeit mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Werde jedoch das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand eingeblendet, welches beim Scrollen auch „mitwandere“, genüge dies, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
    § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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