Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Getarnte Briefwerbung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Das Kennzeichen „Impulse“ ist für Farben u.a. eintragungsfähigveröffentlicht am 30. November 2015
BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Zur Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und Werbungveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand einer Internetseite ist ausreichender Hinweis auf Werbungveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 3/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Internetseite eines Autoherstellers, die sich satirisch in blog-ähnlichen Beiträgen mit dem Konsumverhalten von Käufern anderer Automarken befasst, nicht ohne Weiteres als Werbung zu erkennen ist, da zu große Ähnlichkeit mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Werde jedoch das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand eingeblendet, welches beim Scrollen auch „mitwandere“, genüge dies, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Zeitschriften – Keine Irreführung, wenn der Werbecharakter deutlich erkennbar ist / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 11. Januar 2011
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
§ 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRWDer BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung: