Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Das Angebot eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Gießen: Rezeptprämie von 1 Euro pro Medikament ist unzulässigveröffentlicht am 6. Dezember 2013
VG Gießen, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 21 K 85/13.GI.B
§ 78 Abs. 2 u. 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 AMPreisV, § 1 Abs. 4 AMPreisV
Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Apothekenprämie mit folgenden Bedingungen „Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 Euro Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar!“, wobei pro Rezept maximal drei Gutscheine ausgegeben werden sollten, unzulässig ist. Dabei wurden wettbewerbsrechtliche Belange nicht berücksichtigt, sondern allein auf die arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgestellt. Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle sei auf öffentlich-rechtlich zu bewertende Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Freiburg: Gratis-iPads von Brillenherstellern für Optiker sind keine unzulässige Werbegabe, wenn diese überwiegend für die Kundenberatung nutzbar sindveröffentlicht am 3. Mai 2012
LG Freiburg, Urteil vom 23.04.2012, Az. 12 O 44/12
§ 7 HWGDas LG Freiburg hat entschieden, dass keine nach dem HWG unzulässige Werbegabe eines Brillenglasherstellers an einen Optiker vorliegt, wenn letzterem gratis ein iPad für die Kundenberatung zur Verfügung gestellt wird. Vorliegend habe die Beklagte nachgewiesen, dass das beworbene iPad lediglich den Verkaufsbemühungen der von der Werbung allein angesprochenen Augenoptiker diene. Der Nutzen des iPads sei im wesentlichen auf die Erleichterung und günstige Beeinflussung des Gesprächs zwischen Augenoptiker und dessen Kunden beschränkt. Das iPad solle demnach nicht als Mittel für den allgemeinen Zugang zum Internet, zur Abwicklung des E-Mail-Verkehrs oder gar als Telefon dienen. Die Funktion als Fotoapparat sei möglich, aber hier im wesentlichen darauf bezogen, dass der Optiker damit dem Kunden ein Foto seiner selbst zur Verfügung stellen könne. Es handele sich demnach also nicht um eine kostenlose werbende Zugabe an den Augenoptiker, sondern um ein Absatzhilfsmittel. Dies sei statthaft. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Wer den Euro nicht ehrt… – Zur Zulässigkeit von Werbegaben in Apothekenveröffentlicht am 1. Dezember 2011
OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 26.04.2011, Az. 6 U 44/11
§ 2 UKlaG, § 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 HeilMWerbGDas OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits bei Werbegaben von Apotheken, die den Wert von 1 Euro auch nur geringfügig überschreiten (hier: Billig-Fieberthermometer), bereits eine unzulässige Beeinflussung von Verbrauchern vorliegen kann. Maßgeblich sei dabei auch nicht der tatsächliche Wert der Zugabe, sofern dieser nicht ausdrücklich angegeben werde, sondern der Wert, den der Verbraucher der Zugabe beimesse. Dieser würde in der Regel bei einem Fieberthermometer deutlich höher als 1 Euro sein. Zum Volltext des Beschlusses:
- BGH: Durch Werbung finanzierte Arzneimitteldatenbank ist keine „Werbegabe“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)veröffentlicht am 9. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 13/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S.1 HWG; § 33 Abs. 2 BayBOÄDer BGH hat entschieden, dass das Angebot einer Datenbank mit Informationen und Hinweisen für die Verordnung von Arzneimitteln (§ 73 Abs. 8 SGB V) an Ärzte nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, weil die Kosten der Errichtung und des Unterhalts der Datenbank allein durch Werbung refinanziert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)