Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: „Doppelgängerwerbung“ kann auch bei geringer Ähnlichkeit unzulässig seinveröffentlicht am 12. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13
§ 22 KUG, § 23 KUG; § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, die ein bekanntes Quizformat samt Moderator nachstellt, auch dann Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz verletzt, wenn die Ähnlichkeit der Werbefigur mit dem echten Moderator nur gering ist. Ergebe sich aus der Gesamtanordnung der Nachstellung der eindeutige Bezug zum Original, handele es sich um ein „Bildnis“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes, welches nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden dürfe. Fehle diese, könne der Abgebildete Unterlassung und Auskunft verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zum Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)veröffentlicht am 30. April 2014
LG Köln, Urteil vom 12.12.2013, Az. 14 O 613/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 23 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen (hier: rote Couch in ungewöhnlichen Umgebungen) nicht automatisch gegeben ist, denn in der Auswahl eines Gegenstandes liege noch keine schutzfähige Schöpfung. Für die Frage, ob Motive einer Werbekampagne, in welcher eine blaue Couch in ungewöhnlichen Situationen dargestellt werde, Urheberrechte verletze, müssten die einzelnen Bildmotive geprüft und miteinander verglichen werden. Daher sei der vorliegenden Klage nur teilweiser Erfolg beschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Verschweigen von Ausschlussgründen bei der Werbung für eine Versicherung ist irreführendveröffentlicht am 15. Mai 2013
LG Köln, Urteil vom 14.08.2012, Az. 33 O 74/12
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Versicherungstarifs das Verschweigen von Ausschlussgründen eine Irreführung des Verbrauchers darstellen kann. Auch bei plakativ überzeichneten Dastellungen einer Vorher-Nachher-Situation bei der Bewerbung einer Zahnzusatzversicherung gehe der Verbraucher von einem wahren Tatsachenkern aus und habe ohne weitere Informationen nicht den Gedanken, dass er von vornherein ausgeschlossen sein könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
- Wenn knackige Werbung buchstäblich „für den Arsch“ ist / Zum Ideenklauveröffentlicht am 14. Januar 2010
Grob geht es zuweilen in der Werbebranche zu und hart sind die Wettbewerbsbedingungen. Im vorliegenden Fall beklagt die Münchener Werbeagentur Xynias, dass der Wellness- und Fitness-Park Pfitzenmeier „seit einigen Tagen“ mit einem TV-Spot wirbt, welcher der – wie wollen sagen „knackigen“ – Xynias-Produktion für Leo’s Sports Club in München ähneln soll. „So etwas habe ich in meiner 20-jährigen Laufbahn noch nicht erlebt. Das ist zu 100 Prozent geklaut. Wie kann man einen so erfolgreichen Spot einfach kopieren? Das verstößt gegen jeden Berufsethos.“ war von Andreas Kaufmann zu hören, geschäftsführender Gesellschafter des Leo‘s Sports Club in München (JavaScript-Link: WuV). Dies wirft die Frage auf, inwieweit eine Idee geschützt werden kann. Urheberrechtlich sieht es bescheiden aus. Ideen, Lehren und Theorien, auch wenn sie in geschützten Werken enthalten sind, sind urheberrechtlich nicht geschützt. „Sie müssen frei sein und frei bleiben, wenn die geistige Auseinandersetzung nicht unmöglich gemacht werden soll. … nur die Form, in die sie ihr Schöpfer gegossen hat, ist für ihn urheberrechtlich geschützt“ (A. Nordemann: in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl. [2008], §§ 23/24, Rn. 34). Unter bestimmten Umständen gibt das Wettbewerbsrecht etwas her und zwar über §§ 3, 4 Nr. 9 UWG – zumindest aus Sicht der beraubten Werbeagentur. Was wir davon halten? Die richtig harten Nüsse haben wir Rechtsanwälte in unserer Kanzlei noch nie mit dem Allerwertesten geknackt.
- OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Werbekampagnenveröffentlicht am 17. November 2009
OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 6 U 226/08
§§ 2, 18 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass das Konzept einer Werbekampagne keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Die konkreten Ausformungen eines abstrakten Werbekonzepts könnten nicht im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden. Das Gericht stellte klar, dass das Urhebergesetz nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit schütze, sondern nur Werke. Das Urheberrecht beziehe sich auf das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit, nicht auf Konzepte, die lediglich als „Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger Stoffe“ dienten. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Werbekonzeptionen als komplexe Werke eigener Art, ähnlich wie Filmwerke, zu schützen seien, vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Motive, Themen und Ideen müssten im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und von Jedermann benutzbar sein. Urheberrechtlicher Schutz komme lediglich dann in Betracht, soweit konkrete Werbegestaltungen vorliegen, bei denen die schöpferische Idee bereits in die Formgebung eingegangen sei.