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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer kostenlosen Zweitbegutachtung bei Erkrankungen der Schilddrüse keine zulässige Nebenleistung nach dem Heilmittelwerbegesetz ist. Das Einholen einer Zweitmeinung sei vielmehr eine eigenständige Leistung. Auch ein Ratschlag im Sinne des HWG liege nicht vor, da eine ärztliche Prüfung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 69/10
    §§
    3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht nur für von ihm selbst getätigte wettbewerbswidrige Maßnahmen haftet, sondern auch für die Verstöße Dritter, wenn es sich dabei um freie Mitarbeiter oder Werbepartner handelt. Im entschiedenen Fall ging es um den Versand unerwünschter Werbe-E-Mails, die nicht vom beklagten Reiseveranstalter, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen versendet worden waren. Das Gericht führt aus, dass eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße „ausgelagerter“ Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens bestehe. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden hafte der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert seien, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute komme und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner habe oder er sich einen solchen Einfluss sichern habe können und müssen. Er solle sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

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