Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Lovely Moments“ ist als reine werbende Anpreisung nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 21. Februar 2012
BPatG, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Lovely Moments“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht für z.B. Reinigungsmittel, Kerzen und verschiedene Lebensmittel eintragungsfähig ist. Es handele sich dabei um eine reine werbliche Anpreisung, der keine Herkunftsfunktion zukomme. Um auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, müsse die angemeldete Marke z. B. einen Denkprozess auslösen oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern. Dies sei hier nicht der Fall. Es reiche nicht aus, dass der Handel und/oder die Endabnehmer stutzen oder schmunzeln mögen, wenn ihnen im Zusammenhang mit manchen Waren – z. B. dem „rutschhemmenden Wachs für Fußböden“ oder der „Natronlauge“ – die Wortfolge „Lovely Moments“ begegne. Eine Werbung „mit Augenzwinkern“ sei nicht außerordentlich ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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