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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 69/10
    §§
    3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht nur für von ihm selbst getätigte wettbewerbswidrige Maßnahmen haftet, sondern auch für die Verstöße Dritter, wenn es sich dabei um freie Mitarbeiter oder Werbepartner handelt. Im entschiedenen Fall ging es um den Versand unerwünschter Werbe-E-Mails, die nicht vom beklagten Reiseveranstalter, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen versendet worden waren. Das Gericht führt aus, dass eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße „ausgelagerter“ Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens bestehe. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden hafte der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert seien, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute komme und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner habe oder er sich einen solchen Einfluss sichern habe können und müssen. Er solle sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, Az. I-20 U 117/09
    § 22 Satz 1 KunstUrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines bekannten Fußballspielers vorliegt, wenn er zuvor vertraglich zugestimmt hat, dass sein Bild für auf den Werbepartner bezogene Gemeinschaftswerbung weltweit verwendet werden darf. Der Abgebildete hatte sich einverstanden erklärt, dass „sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet“ werden dürfe. Die Beklagte hatte die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes mit A. abgestimmt, was grundsätzlich zwar gegenüber dem Kläger keine Rechte einräumte, aber auf Grund der geschlossenen Vereinbarung als „für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden“ anzusehen war. Da mit dem verwendeten Bild Werbung für Produkte von A. (Trikots) gemacht wurde, war keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild anzunehmen. Für weitere von der Beklagten verwendete Bilder hatte diese jedoch eine Entschädigung zu entrichten, da an jeder Stelle Werbung für andere, von der vertraglichen Regelung nicht erfasste Produkte gemacht wurde.

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