Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil sind nicht von der Äußerung „Keine Werbung“ erfasstveröffentlicht am 7. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Einlegung von kostenlosen Zeitungen und Anzeigeblättern in Briefkästen mit dem Aufkleber „Keine Werbung“ keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstellt. Das Gericht führte dazu aus, dass die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung dabei nicht so auszulegen sei, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Der Begriff „Werbung“ habe keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lasse somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben wolle, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen wolle oder nicht. Auch Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden sei, werde von dem Sperrvermerk nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: