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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Lovely Moments“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht für z.B. Reinigungsmittel, Kerzen und verschiedene Lebensmittel eintragungsfähig ist. Es handele sich dabei um eine reine werbliche Anpreisung, der keine Herkunftsfunktion zukomme. Um auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, müsse die angemeldete Marke z. B. einen Denkprozess auslösen oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern. Dies sei hier nicht der Fall. Es reiche nicht aus, dass der Handel und/oder die Endabnehmer stutzen oder schmunzeln mögen, wenn ihnen im Zusammenhang mit manchen Waren – z. B. dem „rutschhemmenden Wachs für Fußböden“ oder der „Natronlauge“ – die Wortfolge „Lovely Moments“ begegne. Eine Werbung „mit Augenzwinkern“ sei nicht außerordentlich ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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