IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 111/14
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan in einem Fernsehspot „Immer Netz hat der Netzer“ für einen Mobilfunktarif nicht irreführend ist. Der Verbraucher ziehe daraus nicht die Schlussfolgerung, dass eine lückenlose Netzabdeckung gewährleistet sei. Werde seitens des Werbenden die bestmögliche Verbindungsqualität zur Verfügung gestellt, genüge dies. Der Verbraucher wisse, dass eine hundertprozentig ungestörte Verbindungsqualität nicht erreichbar sei und interpretiere die Werbung entsprechend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2012, Az. I-20 U 203/11
    § 339 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, wenn der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet hat, eine bestimmte Werbeaussage (hier: „über 5.000 m² Küchenauswahl“) zu unterlassen und dann in einem Radio-Werbespot jedenfalls sinngemäß die verbotene Aussage erneut tätigt („M. Küchen feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm Mega-Auswahl Beste Preise“). Nach Ansicht des Senats könne die Differenzierung der Werbeaussagen (Verkaufsfläche nicht gleich Fläche für Neueröffnung inkl. Sonderflächen) vorliegend nicht so pedantisch erfolgen, da nach dem Verständnis des Radio-Hörers, der die Werbebotschaft eher beiläufig wahrnehme, der Zusammenhang dahingehend hergestellt sei, dass in dem neu eröffneten Geschäft auf über 5.000 m² eine Mega-Auswahl von guten Küchen zu besten Preisen angeboten werde. Auf dieses Verständnis müsse entsprechend bei der Bewertung des Verstoßes abgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003, Az. 5 U 227/01
    § 1 UWG, § 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für einen Schokoladen-Getreideriegel nicht gegenüber dem (angeblich marktführenden) Müsliriegel herabsetzend ist, wenn allgemein alle Müsliriegel als „staubtrocken“ oder „zäh“ dargestellt werden. Das Gericht konstatierte, dass es so viele verschiedene Sorten von Müsliriegeln gebe, dass der Betrachter der Werbung nicht automatisch an den eines bestimmten Herstellers denke. Somit liege gar kein Werbevergleich vor. Eine unangemessen abwertende Äußerung erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2011

    Nach einem Bericht von Autoweek und W&V geht Eminems Label Eight Mile Style LLC gegen Audi vor dem LG Hamburg vor. Gegenstand soll die Unterlassung einer unberechtigten Verwendung des Eminem Stücks „Lose Yourself“ in einem Audi-Werbespot sein. Eminems Label soll außer sich vor „Freude“ sein, dass der Audi-Spot sehr nahe an einen Werbespot der amerikanischen Automobilmarke Chrysler kommen soll, welcher zum NFL Super Bowl 2011 ausgesendet wurde. Eminem ist Testimonal für Chrysler. Was wir davon halten? Gesetzt der Fall, dass die Nachricht inhaltlich wie rechtlich zutreffen sollte: Honi soit qui mal y pense! Das könnte nun wirklich der preiswerteste Viralspot mit Reichweite sein, den Audi sich bislang gegönnt hätte. Wie sagte der irische Dramaturg Brendan Behan (1923 – 1964) noch? „There is no such thing as bad publicity (except your own obituary)„.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in der Werbeaussage eines Rundfunkspots „Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. – Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? – Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? – Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich (…).“ eine Herabsetzung von Mitbewerbern liegt und die Werbung daher unlauter ist. Der zitierte Spot enthalte eine erheblich herabsetzende Tatsachenbehauptung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Grob geht es zuweilen in der Werbebranche zu und hart sind die Wettbewerbsbedingungen. Im vorliegenden Fall beklagt die Münchener Werbeagentur Xynias, dass der Wellness- und Fitness-Park Pfitzenmeier „seit einigen Tagen“ mit einem TV-Spot wirbt, welcher der – wie wollen sagen „knackigen“ – Xynias-Produktion für Leo’s Sports Club in München ähneln soll. „So etwas habe ich in meiner 20-jährigen Laufbahn noch nicht erlebt. Das ist zu 100 Prozent geklaut. Wie kann man einen so erfolgreichen Spot einfach kopieren? Das verstößt gegen jeden Berufsethos.“ war von Andreas Kaufmann zu hören, geschäftsführender Gesellschafter des Leo‘s Sports Club in München (JavaScript-Link: WuV). Dies wirft die Frage auf, inwieweit eine Idee geschützt werden kann. Urheberrechtlich sieht es bescheiden aus. Ideen, Lehren und Theorien, auch wenn sie in geschützten Werken enthalten sind, sind urheberrechtlich nicht geschützt. „Sie müssen frei sein und frei bleiben, wenn die geistige Auseinandersetzung nicht unmöglich gemacht werden soll. … nur die Form, in die sie ihr Schöpfer gegossen hat, ist für ihn urheberrechtlich geschützt“ (A. Nordemann: in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl. [2008], §§ 23/24, Rn. 34). Unter bestimmten Umständen gibt das Wettbewerbsrecht etwas her und zwar über §§ 3, 4 Nr. 9 UWG – zumindest aus Sicht der beraubten Werbeagentur. Was wir davon halten? Die richtig harten Nüsse haben wir Rechtsanwälte in unserer Kanzlei noch nie mit dem Allerwertesten geknackt.

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.05.2008, Az. 31 O 845/07
    §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines wettbewerbswidrigen Internet-Werbespots nicht nur zur Unterlassung der Ausstrahlung verpflichtet ist, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass dieser Werbespot nicht durch Dritte weiterverbreitet wird. Das streitgegenständliche „Viral“ war auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform YouTube abrufbar.  Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend auf die verantwortlichen Werbeagenturen eingewirkt habe. Virals sind Internet-Werbespots, die von der Verbreitung durch Internet-Nutzer leben, die sie weiterleiten oder -verlinken. Um eine hohe Aufmerksamkeit durch Nutzer zu erreichen, sind Virals oft humorvoll und außerhalb der Konventionen von Fernseh- oder Kinowerbung angelegt. Der streitgegenständliche Spot warb für ein Navigationsgerärt der Marke „Lucca“, indem er das Produkt des Konkurrenten „TomTom“ ins Lächerliche zog.
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