IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-20 U 174/12
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in der unerlaubten wörtlichen Übernahme eines langen Werbetextes eine Urheberrechtsverletzung liegt. Zwar beschreibe der Text vorliegend hauptsächlich Produkteigenschaften, jedoch liege in der Gesamtheit des Textes (z.B. Reihenfolge der Beschreibungen, Auswahl der Formulierungen) eine geistige Schöpfung, so dass Urheberrechte entstehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11
    § 2 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat erneut darauf hingewiesen, dass es an den urheberrechtlichen Schutz von Texten, genauer: die Schöpfungshöhe, umso weniger Anforderungen stellt, je länger der übernommene Text ist. In diesem Falle wüchsen die Möglichkeiten einer abweichenden, individuellen Gestaltung. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass aus Sicht des Senats mit zunehmender (übernommener) Länge des Textes eine hinreichende eigenschöpferische Prägung des kopierten Werks zu erkennen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2007, Az. I-20 W 153/07
    §§ 97 UrhG, 8 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für lediglich beschreibende Texte in einer werblichen Darstellung kein Urheberrechtsschutz besteht, da die erforderliche Schöpfungshöhe für einen solchen Schutz nicht gegeben ist. Die Antragstellerin betrieb eine Internetseite, auf der sie ihre Dienstleistungen als Pflegeagentur beschrieb. Die Antragsgegnerin hatte diese Texte übernommen. Eine Urheberrechtsverletzung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es seien lediglich Dienstleistungen der Antragstellerin in allgemeiner Form umschrieben worden, wobei der Inhalt sich bereits aus der Natur der Sache – der Art der Tätigkeit einer Pflegeagentur – ergebe. Eine besondere Originalität sei dabei nicht festzustellen. Auch sei nicht dargelegt, unter welchen verschiedenen Möglichkeiten einer sachlichen Darstellung hätte ausgewählt werden können, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine eigenschöpferische Leistung festgestellt werden könne, ebensowenig wie durch die Optimierung der Texte für Suchmaschinen, da deren Einfluss auf die Texte nicht ersichtlich sei.

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