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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Abbildung einer Filmszene ohne Einwilligung der darin abgebildeten Person(en) nicht zu fremden Werbezwecken genutzt werden darf. Vorliegend hatte die Beklagte ein Szenenbild aus dem Film „Die Wanderhure“ zur Bewerbung von TV-Geräten (indem das Szenenbild auf dem „Bildschirm“ der TV-Geräte in der Werbeanzeige eingeblendet wurde) verwendet. Dies sei ohne Einwilligung unzulässig, befand das Gericht, da damit nicht der Film beworben werde, sondern der Werbe- und Imagewert der abgebildeten Schauspielerin zur Bewerbung eigener Produkte der Beklagten ausgenutzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012, Az. I-4 U 85/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Vorgehen einer Krankenkasse, die im Rahmen eines Gewinnspiels Daten von 15-Jährigen ohne Zustimmung der Eltern erhebt, um diese als Kunden werben zu können, wettbewerbswidrig ist. Dadurch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen zur Schaffung eines Marktvorteils ausgenutzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09
    § 377 HGB; 453, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Käufer von Adressdaten etwaige Mängel der erworbenen Daten nach den Regeln des Rechtskaufs glaubhaft machen muss. Die pauschale Behauptung, bei allen Datensätzen fehle das „opt-in“, also die Einwilligung des Adressinhabers zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten, reiche nicht aus. Die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin über die Verwendung der Datensätze zu berichten. Gemäß den Ausführungen des Gerichts hätte eine detaillierte Darlegung erfordert, dass die Beklagte mitgeteilt hätte, wann sie welche Datensätze benutzt habe, welche Person wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis artikuliert und in welchen völlig unklaren „mehreren“ Fällen die Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben habe. (Vgl. auch OLG Düsseldorf hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2010

    BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 226/06
    § 31 Abs. 5 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nicht berechtigt ist, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihrer Vertragspartner hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die GEMA war der Auffassung, dass eine Werbeagentur, die Werbespots herstellte, auch für die Eigenwerbung auf einer eigenen Webseite, auf der sie einige dieser Werbespots als Beispiele ihrer Arbeit zeigte, Abgaben leisten müsse. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts jedoch in den abgeschlossenen Berechtigungsverträgen nicht enthalten. Grund dafür sei, dass der Urheberberechtigte durchaus dazu in der Lage sei und auch ein erhebliches Interesse daran habe, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betreffe ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaube. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 – aufgehoben –
    LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 90/09
    – aufgehoben –
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Berlin hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben dürfen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Streitgegenständlich war die Klausel: Ich bin damit einverstanden, dass die [Zeitung] meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“ Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Überdies sei die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. (mehr …)

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