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Artikel-Schlagworte: „Werbung“

OLG Köln: Heilmittel dürfen mit einer “belegten Wirksamkeit” gemäß einer Studie beworben werden

Freitag, 17. Mai 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 12/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel im Internet mit einer “belegten Wirksamkeit” unter Verweis auf eine Studie zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich dabei nicht um eine (verbotene) Werbung mit der fachlichen Empfehlung von Wissenschaftlern. Der Studie über die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe könne keine Empfehlung zur Einnahme des Medikaments entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Eine als “Preisrätsel” bezeichnete Werbung ist unzulässig, wenn der Werbecharakter verschleiert wird

Donnerstag, 16. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 31.10.2012, Az. I ZR 205/11
§ 4 Nr. 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Beitrag in einer Zeitung unter der Überschrift “Preisrätsel” gegen das Verschleierungsverbot verstößt, wenn er auch werbliche Elemente enthält, die sich dem Leser erst bei Lektüre des Beitrags offenbaren. Die Darstellung der ausgelobten Preise sei unzulässig, wenn die werbliche Herausstellung der ausgelobten Produkte deutlich im Vordergrund stehe und dem Verkehr der Eindruck vermittelt werde, die Redaktion der Zeitschrift habe in einem objektiven Auswahlverfahren ein wegen seiner Eigenschaften besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Bielefeld: Wer für “Senseo Edelstahl Kaffeemaschine” wirbt, darf nicht lediglich kompatibles Gerät eines Drittanbieters verkaufen

Donnerstag, 16. Mai 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12 - nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in einem Newsletter (2,5 Mio. Empfänger) mit der Sonderaktion wirbt “„Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger … Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse.” den Verbraucher in irreführender Weise täuscht, wenn er statt einer Senseo Edelstahl Kaffeemaschine die Kaffeepadmaschine eines Drittanbieters verkauft, für die Senseo-Kaffeepads verwendet werden konnten. Das werbende Unternehmen hatte argumentiert, dass Verbraucher durch den Hinweis “Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von …” ausreichend Klarheit über die tatsächlich angebote Maschine erhielten. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt; geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Saarbrücken: Bei Prospektwerbung muss der Hauptsitz des Werbenden angegeben werden

Donnerstag, 16. Mai 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 - 13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung (hier: eines Möbelhauses) der Hauptsitz des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Lediglich die Anschrift einer Filiale genüge nicht zur Erfüllung der Informationspflichten des UWG. Eine bloße Filiale habe begrifflich schon keine Identität, diese komme vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamm: Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpost

Montag, 13. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen der unerwünschten Zusendung von Briefpost mit 4.000,00 EUR zu bemessen ist, wenn 4 Schreiben in sechs Monaten vorliegen. Bei dieser Frequenz und da es sich nicht um Faxwerbung handele, die Druckkosten verursache und Geräte beanspruche, sei die Belästigung zwar als gering zu bewerten, lasse jedoch eine Regelmäßigkeit erkennen. Der zunächst festgesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR sei überhöht gewesen, 4.000,00 EUR im konkreten Fall aber noch angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Irreführende Werbung durch physikalisch nicht korrekte Interpretation eines Experiments

Montag, 13. Mai 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 206/12
§ 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass das die Durchführung eines Experiments (hier: zur Fettlösekraft eines Spülmittels) zu Werbezwecken irreführend ist, wenn der gezeigte Effekt nicht korrekt erläutert wird. Vorliegend sollte die Fettlösekraft zweier Spülmittel verglichen werden. Die dargestellte Veranschaulichung sagte jedoch tatsächlich nichts über die Fettlösekraft aus, sondern nur über die Beeinflussung der Oberflächenspannung von Wasser. Daher würde durch die Aussage “G kämpft am besten gegen Fett” eine wettbewerbswidrige Täuschung beim Verbraucher hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamm: Ein Schlüsseldienst darf nur im örtlichen Telefonbuch werben, wenn an diesem Ort auch eine Niederlassung vorhanden ist

Dienstag, 7. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Hamm hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Schlüsseldienst in einem örtlichen Telefonbuch wirbt, ohne an dem entsprechenden Ort eine Niederlassung zu haben. Der Kunde gehe bei einem Eintrag im örtlichen Telefonbuch von einer Anwesenheit am Ort aus, was in der Regel wegen der Anfahrtskosten auch ein erhebliches Entscheidungskriterium für die Auswahl des Schlüsseldienstes darstelle. Eine Aufklärung bei Auftragserteilung, dass der Monteuer aus X anreise, hebe die Irreführung nicht nachträglich auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Düsseldorf: Irreführende Werbung - Grüne Dose nicht “grün”?

Donnerstag, 2. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013, Az. 37 O 90/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbeaufschrift “Die Dose ist grün” irreführend und daher unlauter ist. Verbraucher würden den Begriff “grün” als eine umweltbezogene Aussage verstehen, nämlich, dass die so beschriftete Dose ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften aufweise. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Aus der Mitteilung des LG geht leider nicht hervor, welche Farbe die streitgegenständliche Dose hatte und ob das Urteil auch auf Dosen anzuwenden ist, die tatsächlich von grüner Färbung sind. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013 des LG Düsseldorf:

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OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung - Werbeaussagen müssen den Ergebnissen einer durchgeführten technischen Prüfung entsprechen

Dienstag, 30. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 34/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage für eine Taucheruhr “30 m wasserdicht” irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die besagten Uhren lediglich durch 30 m tief Eintauchen in einem See getestet wurden. Eine solche Prüfung treffe keine Aussage über die tatsächlichen Belastungen, denen die Uhr beim Tauchen durch die Bewegungen des Schwimmers ausgesetzt wäre. Beim Tauchen entstehe ein weitaus höherer Druck als beim bloßen Eintauchen ins Wasser ohne zusätzliche Belastung. Die Werbeaussage sei für den Verbraucher aber so zu verstehen, dass die Uhr hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt sei, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden, so dass eine Irreführung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Werbung mit bestimmter Wirkung eines Arzneimittels auch bei Vorliegen einer Studie irreführend, wenn Studie nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Belegs entspricht

Donnerstag, 25. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 HWG

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend ist, wenn sie sich zwar auf eine Studie stützt, diese aber nicht den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht oder die Studie auch abweichende, einschränkende Studienergebnisse nennt, auf welche in der Werbung nicht hingewiesen wird.

OLG Karlsruhe: Werbung mit dem Hinweis “Spezialist für Familienrecht” ist irreführend

Donnerstag, 25. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013, Az. 4 U 120/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 43b BRAO, § 7 Abs. 2 BORA

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem Hinweis “Spezialist für Familienrecht” irreführend ist, da im vorliegenden Fall die Mindestanforderungen, also die Qualifikation eines Fachanwalts, nicht vorlagen. Zwischen den Begriffen “Spezialist” und “Fachanwalt” bestehe im Übrigen eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Heidelberg: Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbung

Mittwoch, 24. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Heidelberg , Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12
§ 242 BGB; § 28 Abs. 4 BDSG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner das Zusenden von Werbung per Briefpost untersagt, nicht durch Auslegung auf die Zusendung von E-Mail-Werbung erweitert werden kann. Die Bestätigung per E-Mail für eine angebliche Newsletter-Anmeldung löse daher keine Vertragsstrafe aus. Ein sog. kerngleicher Verstoß liege nicht vor. Da für die Interpretation der Reichweite einer Unterlassungserklärung die Umstände des Einzelfalles immer genau zu prüfen sind, kann dieses Urteil allerdings keine pauschale Geltung beanspruchen.

OLG Jena: Keine Angabe zur Identität erforderlich, wenn Werbung keine konkrete Aufforderung zum Kauf beinhaltet

Montag, 22. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Jena, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 20 W 137/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Zeitungswerbung “Marke xxx: 10,- € günstiger - jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP” nicht die Informationspflichten gemäß § 5a UWG (Angabe der Identität u.a.) auslöst, weil in einer solchen Werbung keine Aufforderung zum Kauf für ein identifizierbares Produkt stattfindet. Zitat des Gerichts:

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OLG Hamm: Restposten-Verkäufer muss Streichpreise / “statt”-Preise erläutern

Dienstag, 16. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12
§ 5 UWG, § 8 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sog. Restpostenverkäufer, der Ware mit durchgestrichenen sog. “statt”-Preisen bewirbt, darauf hinzuweisen hat, worauf sich der Vergleichspreis bezieht (Herstellerpreis / üblicher Marktpreis). Anderenfalls verhalte er sich irreführend und wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Dortmund: Die Werbung für eine Lotion mit “straffender” Wirkung ist irreführend, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert

Donnerstag, 11. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
§ 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans “Wohlgeformten Busen in 28 Tagen”, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt”, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Celle: Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen für die Ausbildung werben

Mittwoch, 10. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlG

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit einem Gesamtpreis für die Fahrschulausbildung werben darf. Dies gelte auch, wenn dem Preis das Wort “ab” vorangestellt werde. Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen treffe insoweit eindeutige Regelungen, da die Kosten für die komplette Ausbildung eines Fahrerlaubnisbewerbers sehr individuell und nicht voraussehbar seien. Deshalb seien die Entgelte durch Aushang gemäß eines gesetzlich vorgesehenen Musters in den Geschäftsräumen detailliert bekannt zu geben. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Düsseldorf: Verteilung von Werbung in Form der Anbringung an parkende Autos kann als Sondernutzung im Straßenverkehr ordnungswidrig sein

Dienstag, 9. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
§ 18 Abs. 1 StrWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Verteilen von Visitenkarten oder Werbeflyern, die bei parkenden Autos z.B. unter den Scheibenwischer geklemmt werden, eine ordnungswidrige Sondernutzung im Straßenverkehr darstellt, wenn dafür keine Sondererlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegt. Das Verteilen von Werbung sei nicht von der Zweckbestimmung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst, welche lediglich den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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