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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2014

    BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen allein durch Werbung für die Produkte eines bestimmten Unternehmens nicht selbst in den Wettbewerb hinsichtlich des beworbenen Produktes eintritt und diesbezüglich somit auch nicht abmahnen kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter im Rahmen eines Partnerprogramms für Bücher auf der Internethandelsplattform www.amazon.de geworben und eine Verbraucherschutzzentrale abgemahnt, die ein Buch (Ratgeber) zum Reiserecht vertrieb. Der Senat sah mangels vergleichbarer Produkte keinen Anhaltspunkt für ein Wettbewerbsverhältnis, auch nicht mittelbar über den Umweg des Partnerprogramms zu Amazon: Die Klägerin werde nicht etwa dadurch selbst zum Anbieter von Bu?chern, dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von Amazon dargestellt werde und ein elektronischer Verweis (Link) zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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