IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03
    § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs.1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG, § 4 TDG; Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ

    Der BGH ist der Ansicht, dass ein Onlinehändler das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken kann, in dem er anzeigt, dass er Adressaten in einem bestimmten Land nicht beliefert. Der Bundesgerichtshof wies allerdings darauf hin, dass ein solcher Ausschluss (Disclaimer) nur dann wirksam ist, wenn er (1) eindeutig eindeutig gestaltet, (2) aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist und vom (3) vom Oninehändler auch tatsächlich beachtet wird, also nicht Waren entgegen dem Lieferausschluss doch in das betreffende Land geliefert werden.

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
    § 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB


    Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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  • veröffentlicht am 27. Juni 2008

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, 2 U 82/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 4 UWG, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung u.a. für Elektrogroßgeräte erschienene Werbung “ohne 19 % Mehrwertsteuer”, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlaggebend war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gilt, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz (auf Grund besserer Möglichkeiten zur Recherche) unterliegen, ist fraglich. Zumindest bei “Großinvestitionen” wird man dem Verbraucher auch im Onlinehandel ein “Sackenlassen” seiner Kaufintention zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.
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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
    §§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA,
    §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

    Das BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.

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