Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mainz: Irreführende Werbung mit Rabatten wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Rabatt auf Nachfrage „aus Kulanz“ gewährt wirdveröffentlicht am 29. Dezember 2015
LG Mainz, Urteil vom 27.10.2015, Az. 10 HK O 12/15
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWGDas LG Mainz hat entschieden, dass ein Warenhaus, das mit dem Slogan “20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ geworben hatte, Kunden in die Irre führt, wenn das Schild im Kaufhaus zwischen Sport- und reiner Schuhabteilung steht und der Rabatt für Sportschuhe nicht gilt. Das unlautere Verhalten blieb trotz des Umstandes, dass der Kunde den Rabatt auf Nachhaken beim Abteilungsleiter (ausdrücklich „aus Kulanz“) erhalten hatte, unlauter, da jedenfalls andere Verbraucher, die weniger hartnäckig veranlagt seien, den beworbenen Rabatt nicht erhalten würden.
- OLG Stuttgart: Rabatte von „mytaxi“ sind doch wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 22. Dezember 2015
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 U 88/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG, § 51 Abs. 5 PBefGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die über eine Handy-App angebotenen Rabatte von „mytaxi“ wettbewerbsrechtlich zulässig sind und die einstweilige Verfügung des LG Stuttgart (hier) aufgehoben. Der Betreiber der App werde durch die Rabattaktion nicht zu einem Taxiunternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und sei somit nicht Adressat der Marktverhaltensregeln, welche in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG enthalten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt das Persönlichkeitsrecht von Verbrauchernveröffentlicht am 18. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass das Zusenden von Werbung, welche in sog. „No-Reply“-Bestätigungsmails (automatische Anwort-E-Mails) enthalten ist, gegen das Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers verstößt, wenn dieser zuvor erklärt hat, keine Werbung erhalten zu wollen. Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (hier) und widerrief das entgegenstehende Urteil der Berufungsinstanz (LG Stuttgart, hier). Zur Pressemitteilung Nr. 205/2015: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte nach Aufspaltung eines Unternehmensveröffentlicht am 18. Dezember 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 167/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn auf die jahrzentelange Unternehmensgeschichte hingewiesen wird, ohne zu erwähnen oder erkennbar zu machen, dass im Laufe dieser Geschichte eine Aufspaltung zwischen dem werbenden Unternehmen und einem gleichnamigen anderen Unternehmen stattgefunden hat. Vereinnahme der Werbende Leistungen aus der Zeit vor der Aufspaltung als seine allein eigenen, werde der Adressat der Werbung getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Unzutreffender Blickfang in einer Werbung stellt nicht zwangsläufig eine Irreführung darveröffentlicht am 15. Dezember 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2015, Az. 6 W 99/15
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Blickfang einer Werbung (hier: Tarife eines Telekommunikationsanbieters) nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen muss. Bewirke der Blickfang, dass sich ein Verbraucher zwar eingehender mit der Werbung befasse, aber vor Fällung einer Kaufentscheidung dann durch die Befassung den zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ist von einer Wettbewerbswidrigkeit nicht auszugehen. Die weitere Befassung mit einer Anzeige sei – nicht wie z.B. das Betreten eines Ladengeschäfts – noch keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Getarnte Briefwerbung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Celle: Die Werbung für ein Diätprodukt mit „Erfahrungsberichten“ zur Gewichtsreduktion ist bei Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässigveröffentlicht am 4. Dezember 2015
OLG Celle, Urteil vom 22.10.2015, Az. 13 U 47/15
Art. 1 Abs. 2 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 12b Buchst. b EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006; § 21a Abs. 7 DiätV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Diätprodukt mit Erfahrungsberichten von Nutzern wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässig ist, wenn dort Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme getätigt werden, welche einen Abnehmerfolg suggerieren. Auch Angaben, welche eine positive gesundheitsbezogene Aussage treffen, seien nur dann zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich erlaubt seien. Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Düsseldorf: Irreführende Mehrdeutigkeit – Mit „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ darf nicht für Kondome geworben werdenveröffentlicht am 27. November 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15
§ 3 Abs. 1 d) MPG; § 5 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass auf einer Kondomverpackung nicht mit dem Spruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden darf. Kondome als Medizinprodukte dürften nur einmalig verwendet werden. Die humorvolle Mehrdeutigkeit der Werbung in Bezug auf mehrfache Orgasmen sei irreführend und könne – gerade von Jugendlichen – missverstanden werden. Der weitere Aufdruck „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ weise zwar verstärkt darauf hin, dass der Aufdruck humorvoll gemeint sei, könne die Irreführung aber nicht ausreichend ausschließen. Die Pressemitteilung des LG finden Sie hier.
- OVG NRW: Firmeneigenes Biosiegel darf nicht auf Arzneimittelverpackungen verwendet werdenveröffentlicht am 25. November 2015
OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 13 A 2597/14
§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG; Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EGDas OVG NRW hat entschieden, dass die Verwendung eines firmeneigenen Biosiegels auf einer Arzneimittelverpackung eine verbotene Werbung darstellt. Auf Arzneimittelverpackungen seien – neben Pflichtangaben – nur solche Angaben zulässig, die mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG (Fachinformation) nicht widersprechen. Angaben mit Werbecharakter seien unzulässig. Um eine solche handele es sich jedoch bei einem firmeneigenen Biosiegel. Die damit ausgedrückte Tatsache, dass der pflanzliche Grundstoff aus – nicht näher definiertem – biologischem Anbau stamme, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Autowerbung in Form einer Dia-Show im Internet muss bereits Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV enthaltenveröffentlicht am 16. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 66/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 und 4 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für Pkw im Internet, in welcher die Bilder der Fahrzeuge samt Texten als Diashow angezeigt werden, bereits in diesen Texten Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten muss. Ein Textfeld mit diesen Angaben, welches sich erst öffnet, wenn der Betrachter die Dia-Show durch Anklicken eines Bildes anhält, genüge den Anforderungen nicht. Die Pflichtangaben müssten in dem Moment getätigt werden, in welchem zum ersten Mal Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge angezeigt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.