IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
    § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2013

    AG München, End-Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11
    § 19a UrhG, § 97a Abs. 1 S.2 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass nicht nur das urheberrechtliche Werk (hier: Hörbuch zur Harry Potter-Serie), sondern auch kleinste Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Demnach soll auch das Angebot von Bruchstücken eines Werks zum Download eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten worden seien. Der Filesharer hatte die einzelnen Bruchstücke als wertlosen Datenmüll abgetan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11
    §§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, wenn Idee und Thema einer bestehenden Fotocollage einer Werbeagentur für die Erstellung einer neuen Collage übernommen werden. Bei ausreichendem Abstand zum Originalwerk sei von einer freien Benutzung auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier von einer verletzenden Werksübernahme abzugrenzen. Zitat aus den Gründen:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10
    § 2 Abs. 1 UrhG, § 69a UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Webseiten, welche einem Gebrauchszweck dienen, als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz unterfallen können. Um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen, müsse allerdings eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommen. Dabei könne auch ein geringes Maß an Eigentümlichkeit ausreichen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen solchen Schutz jedoch nicht erfüllt. Z.B. könne die Farbauswahl (rot, weiß, grau) für eine gewerbliche Webseite nicht als so originell angesehen werden, dass die Klägerin diese im Rahmen eines Werkschutzes nach Urheberrecht für sich monopolisieren könnte. Zum Volltext der Entscheidung:

    1. Webseiten, die einem Gebrauchszweck dienen, können allenfalls im Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen“ (zweckfreien) Kunst als Werk schutzfähig sein. Dies hat zur Folge, dass für die Schutzwürdigkeit der Webseite die Schutzuntergrenze höher liegt als bei einem Werk der reinen Kunst.

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  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 19/07
    §
    6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, 71 UrhG

    Der BGH musste in dieser Entscheidung dazu Stellung nehmen, wann ein „verschollenes“ Werk erstmals erschienen ist, um die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich ihrer Verwertungsrechte prüfen zu können. Gemäß § 71 UrhG hat derjenige, der ein bisher nicht erschienenes Werk als Erstes herausgibt, die ausschließlichen Verwertungsrechte inne. Derjenige, der sich auf diese Vorschrift stütze, müsse allerdings nachweisen, dass das fragliche Werk vorher tatsächlich noch nicht „erschienen“ sei. Im Falle der Vivaldi-Oper „Motezuma“, die lange als verschollen galt, gelang der Klägerin, in deren Handschriftenarchiv die Partitur dieser Oper wieder auftauchte, dieser Nachweis nicht. Zwar genüge hier bei der aufgrund des Zeitablaufs von fast 300 Jahren schwierigen Beweislage zunächst der Hinweis der Klägerin, dass das Werk bislang nicht erschienen sei, die Beklagte habe aber nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass vorliegend doch ein Erscheinen der Oper stattgefunden habe. Aus diesem Grund lehnte der Senat ein Verwertungsrecht der Klägerin ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Sachverständigengutachten urheberrechtlich nicht per se als „literarisches Werk“ geschützt ist. Vielmehr sei es dem wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen. Hier gälten wiederum besondere Schutzbestimmungen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    §§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

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