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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    Bei eBay findet offensichtlich die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, wie in diesem ersten Beispiel, welches sich auch an die „Freunde der Abmahnungen“ richtet (eBay-Auktion), zunehmend Gefallen. Eine einfache Suchanfrage bei eBay ergibt über 6.500 „positive“ Ergebnisse.  Die Klausel ist selbstverständlich gehaltlos und wird der exemplarisch genannten Anbieterin bei einer zukünftigen kostenpflichtigen Abmahnung ihres gegenwärtig wettbewerbswidrigen Auftritts nicht weiterhelfen. Die Abmahnung selbst stellt nach Auffassung von Gesetzgeber und Rechtsprechung bereits das – gegenüber einem Gerichtsverfahren – entgegenkommende Verhalten dar (vgl. u.a. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG).

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