Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Sportschuhsohlen haben keine wettbewerbliche Eigenartveröffentlicht am 2. März 2016
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Parodie einer bekannten Marke wegen Ausnutzung der Wertschätzung unzulässigveröffentlicht am 9. April 2015
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Parodie einer bekannten Marke unzulässig sein kann. Vorliegend war die Marke des Sportartikelherstellers Puma (Schriftzug „PUMA“ mit Umriss einer springenden Raubkatze) durch die Marke Pudel (Schriftzug „PUDEL“ und Umriss eines springenden Pudels) parodiert worden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe, allerdings durch die Parodie die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt werde. Daher sei die o.g. Marke „Pudel“ zu löschen. Zur Pressemitteilung Nr. 50/2015:
- BGH: Optiker darf mit „olympischen Preisen“ und „Olympia-Rabatt“ werbenveröffentlicht am 13. November 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13
§ 3 Abs. 2 OlympSchGDer BGH hat entschieden, dass ein Optiker mit „olympischen Preisen“ und einem „Olympia-Rabatt“ werben darf. Dies verstoße nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG liege nur dann vor, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen werde und diese Wertschätzung ausgenutzt werde, was indes bei einer Werbung mit „olympischen Preisen“ und einem „Olympia-Rabatt“noch nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ sind doch von der Kunstfreiheit geschützt und verletzt keine Titelschutzrechteveröffentlicht am 7. August 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14
§ 15 Abs. 3, 4 MarkenG; Art. 5 Abs. 3 GGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ für eine Sammlung von Kurzbeiträgen keine Titelschutzrechte der „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt (hier). Das OLG war jedoch der Auffassung, dass die Verwendung des Titels unter die Kunstfreiheit falle, da es sich um eine satirisch-ironische Formulierung handele. Zur Pressemitteilung vom 05.08.2014:
- LG Düsseldorf: Eine bloß nachschaffende Leistungsübernahme ist kein Wettbewerbsverstoß – Zur Gestaltung von Sektflaschenveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14c O 112/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b UWG; § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der sehr ähnlich gehaltenen Gestaltung einer Sektflasche zu einem bereits vorhandenen und markenrechtlich geschützten Produkt nur dann von einer unlauteren Rufausbeutung oder einer Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann, wenn es sich um eine fast identische Nachahmung handelt. Vorliegend sei jedoch die Flaschengestaltung nicht auf diese Weise nachgeahmt worden, sondern die Beklagte habe ihr Produkt lediglich auf eine Weise ähnlich gestaltet, die als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren sei. Eine solche sei nicht unlauter. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Unlauterkeit der Nutzung einer fremden Marke für Google-Adwords-Anzeigenveröffentlicht am 16. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2014, Az. 6 U 272/10
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c EGV 207/2009Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es eine unlautere Nutzung einer fremden Marke ist, wenn sie im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort für eine Google-Adwords-Anzeige genutzt wird und zwar in der Anzeige selbst nicht auftaucht, jedoch die unter der fremden Marke angebotenen Waren in einem schlechten Licht gezeigt werden. Vorliegend hatte die Beklagte die Marke der Klägerin für Erotikartikel auf diese Weise genutzt und in ihrer Anzeige mit „Ersparnis bis 94% garantiert“ geworben. Dies habe die Produkte der Klägerin als überteuert erscheinen lassen. Weitere Gründe für die Annahme einer Unlauterkeit bei der Wahl einer fremden Marke als Keyword seien das Angebot von Nachahmungen oder die Verwässerung oder Verunglimpfung der bekannten Marke. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ verletzt Titelschutzrechte der „Wanderhuren“-Romanreiheveröffentlicht am 17. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. 37 O 6/14 U.
§ 15 Abs. 3, 4 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Buch mit Kurzgeschichten nicht unter dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ vertrieben werden darf, weil dadurch Titelschutzrechte an der derzeit 4 Titel umfassenden „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt werden. Letztere seien bekannt, so dass nicht auszuschließen sei, dass der angesprochene Verkehr eine Verbindung zu der Romanreihe herstelle. Die Eigentums- und Markenrechte an der „Wanderhuren“-Reihe gingen der Kunstfreiheit vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer bekannten Marke vor Rufausbeutungveröffentlicht am 28. November 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 6 W 82/12
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 2868/95; Art. 98 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV; § 937 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die ungenehmigte Wiedergabe einer bekannten Marke (hier: Form einer Fahrzeugkarosserie) auf einem Aufkleber eine unzulässige Rufausbeutung dieser Marke ist. Der streitgegenständliche Aufkleber sei so gestaltet, dass die Darstellung des Fahrzeugs den einzigen Inhalt der Dekoration ausmache und daher das bekannte Fahrzeugmodell den einzigen Grund für den Erwerb eines solchen Aufklebers darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Wirbt ein Kernkraftwerk mit Bildern von Windkraftanlagen, liegt eine wettbewerbswidrige Ausbeutung der Wertschätzung letzterer vorveröffentlicht am 15. Oktober 2013
LG Berlin, Urteil vom 05.05.2011, Az. 91 O 35/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 3 UWG, § 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Werbeanzeige eines Kernkraftwerks irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn diese ein Foto mit Windkraftanlagen in ansonsten natürlicher Umgebung und dem Slogan „Klimaschützer unter sich“ zeigt. Der Verkehr werde über eine nicht existierende Beziehung zu Windkraftanlagen unter Ausnutzung von deren Eigenschaften und Wertschätzung in der Öffentlichkeit getäuscht. Bei einer Werbung mit Umweltschutzbegriffen seien strenge Maßstäbe anzusetzen, ähnlich wie bei Medizin und Nahrungsmitteln. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Gestaltung eines Einkaufswagens kann dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallenveröffentlicht am 10. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 122/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 9 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gestaltung eines Einkaufswagens angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten genügend wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann, um vor Nachahmungen nach dem Wettbewerbsrecht geschützt zu sein. Die fast identische Übernahme der Modells der Klägerin durch die Beklagte begründe zwar keine Herkunftstäuschung, da die Einkäufer von Einkaufswagen i.d.R. wüssten, bei wem sie bestellen, nutze aber die Wertschätzung für das Modell der Klägerin in unangemessener Weise aus. Zwar sei der Beklagten zugestanden, dass die „Stapelbarkeit“ mit dem Modell der Klägerin für den Vertrieb des Beklagtenmodells entscheidend sei. Dies betreffe aber lediglich die Form des Wagens und nicht alle weiteren frei wählbaren Gestaltungselemente, so dass die Nachahmung größtenteils ohne Not zu vermeiden gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: