Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Werbung mit einem Prüfsiegel muss Fundstelle für weitere Informationen angebenveröffentlicht am 9. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-15 U 76/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei Werbung für ein Produkt mit einem Prüfsiegel in der Werbung – ähnlich wie bei einem Warentest – eine Fundstelle angegeben werden muss, unter welcher sich der Verbraucher über die zu Grunde liegenden Prüfkriterien informieren kann. Eine solche Angabe stelle eine wesentliche Information dar, soweit das Siegel sich auf die Produktqualität oder die Produktsicherheit beziehe. Die Verwendung eines solchen Siegels stelle einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, so dass es dem Werbenden zumutbar sei, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mönchengladbach: Blickfangwerbung und Sternchenhinweis im Internetveröffentlicht am 12. August 2014
LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013, Az. 8 O 18/13
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5a UWGDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Internetwerbung mit Sternchenhinweis unzulässig ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer Unterseite, auf die auch nicht mittels Link oder auf andere Weise verwiesen wird, aufgelöst wird. Es sei im vorliegenden Fall vom Zufall abhängig, ob der Nutzer die Auflösung des Hinweises überhaupt finde. Bei missverständlichen oder unvollständigen Blickfängen müsse die irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teil habe, so dass eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Typenbezeichnung von Elektrogeräten für den Haushalt muss in der Werbung angegeben werdenveröffentlicht am 22. April 2014
BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13
§ 5a Abs. 2 UWG, § 3 Nr. 1 UWG; Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. a Richtlinie 2005/29/EGDer BGH hat entschieden, dass in der Werbung für Elektrohaushaltsgeräte die Angabe der Typenbezeichnung des jeweiligen Gerätes eine wesentliche Information darstellt, die nicht unterlassen werden darf. Der Verbraucher sei beim Vergleich von Angeboten auf eine eigene Prüfung angewiesen, die ihm nur ermöglicht werde, wenn er die genaue Typenbezeichnung des angebotenen Gerätes kenne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei der Werbung mit einem Testurteil ist die Nichtangabe des Ranges zulässig, wenn kein Produkt mit einer besseren Note bewertet wurdeveröffentlicht am 10. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 3 U 52/13
§ 5a UWGDas OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest mit dem Testergebnis „GUT (1,9)“ keine Irreführung vorliegt, wenn zwar Konkurrenzprodukte mit besserem Notendurchschnitt (z.B. 1,7 oder 1,8) im Test waren, diese aber keine bessere Gesamtnote erhalten haben. Eine ausdrückliche Erwähnung des Rangverhältnisses der Bewertung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da dies keine wesentliche Information für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers sei. Zum Volltext der Entscheidung: