Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Saarbrücken: Bei Prospektwerbung muss der Hauptsitz des Werbenden angegeben werdenveröffentlicht am 16. Mai 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 – 13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung (hier: eines Möbelhauses) der Hauptsitz des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Lediglich die Anschrift einer Filiale genüge nicht zur Erfüllung der Informationspflichten des UWG. Eine bloße Filiale habe begrifflich schon keine Identität, diese komme vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. Februar 2013
OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Dresden hat entschieden, dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen (hier: eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers) in einem Onlineshop gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig ist. Wenn es sich um einen Hinweis handele, welchen der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung benötige, könne Unterlassung verlangt werden. § 5 a Abs. 2 UWG stelle neben der Irreführung einen eigenständigen Unlauterkeitstatbestand dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Wechsel der Sprache bei der Online-Buchung eines Fluges ist ohne Hinweis unzulässigveröffentlicht am 17. September 2012
LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Essen hat entschieden, dass eine ungarische Fluggesellschaft, die im Internet Flugbuchungen (zunächst) in deutscher Sprache anbietet, nicht die wesentlichen Vertragsunterlagen (Buchungsbestätigung, Fluginformation) ohne Ankündigung in englischer Sprache übergeben darf. Werde eine Buchung in deutscher Sprache angeboten, habe die Gesellschaft dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteile, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: