Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Zur Pflicht zur Angabe von „wesentlichen Warenmerkmalen“ im Onlinehandel / Sonnenschirmeveröffentlicht am 1. September 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 312g Abs. 2 BGB; Art. 248 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in dem Angebot eines Onlineshops die wesentlichen Merkmale der dort vertriebenen Waren angegeben werden müssen. Dies habe unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung in der Bestellungsübersicht (noch einmal) zu erfolgen. Welche Merkmale als „wesentlich“ einzustufen seien, hänge vom Einzelfall ab. Vorliegend seien bei Sonnenschirmen zum Beispiel das Material des Gestells, der Stoff und das Gewicht als wesentlich zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: