Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Werbung einer Versandapotheke mit der Aussage „TÜV-geprüft“ ist ohne nähere Angaben unzulässigveröffentlicht am 26. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aussage „TÜV-geprüft“ einer Versandapotheke auf einer Webseite unzulässig ist, wenn keine Angaben dazu getätigt werden, worauf sich diese Aussage bezieht. Tatsächlich hatte die Beklagte ein TÜV-Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement erhalten, was aber aus ihrem Webauftritt nicht nachvollziehbar war. Damit fehlten wesentliche Angaben, die für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers notwendig seien. Zum Volltext der Entscheidung: